Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.07.1983 – 1 StR 784/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 784/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hubert J EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB. ED 1944 in Me zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
PVg
6%7
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezenber 1983 gemäß § 349 Abs.2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Juli 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
a) die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre;
b) die Einziehung des Personenkraftwagens.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen..
Gründe§
Schuldspruch und Strafausspruch sind ohne Rechtsfehler, ebenso die Festsetzung des Schmerzensgeldes. Dagegen kann der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Nebenentscheidungen und über die Einziehung des Personenkraftwagens nicht bestehenbleiben, weil beides in den Urteilsgründen nicht erwähnt ist, so daß nicht überprüft werden kann, ob das Landgericht die Vor-
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schriften der §§ 69 f., 74, 74 b Abs. 1 und 2 StGB richtig angewendet hat. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch ist nach Lage des Falles auszuschließen.
Herdegen Ulsaner Schikora
Foth Granderath