Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 21.07.1983 – 2 StR 338/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pa 09

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 338/83 BESCHLUSS M 7 g) in der Strafsache

gegen

Günter Sp mE aus SCHEEEEER, geboren am ww. m 941 in Ni, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Diebstahls

4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Spuiie> wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24, November 1982, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 15. Juni 1983 ausgeführt;

"I,

Il.

Die Aufklärungsrüge des Angeklagten Spp ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da weder bestimmte Beweistatsachen noch ein Beweismittel mitgeteilt wird, dessen sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen,

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung ergibt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens zur Aufklärungsrüge, das sich

im wesentlichen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung beschränkt, weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Infolge der unzulässigen Einbeziehung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 11. August 1982 kann die Gesamtstrafe jedoch keinen Bestand haben. Entgegen der vom Landgericht mit Schönke-Schröder-Stree (21. Auflage, Rdnr. 15 [Fichtig: Rdnr. 14 bis 167 zu § 55 StGB) vertretenen Auffassung bildet der Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Dezember 1981 eine Zäsur (h.M., vgl. Dreher-Tröndle, 41. Aufl., Rdnr. 5 zu § 55 StGB mit Nachweisen). Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte auch beschwert, da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe geführt hat und Freiheitsstrafe in jedem Fall im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer