Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.07.1983 – 5 StR 395/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Assessor Werner Po aus BEER, dort geboren an EEE 193: ,
wegen Meineides u.a.
IE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Meineides und fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag ausgeführt:
"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Was die Verurteilung wegen Meineides betrifft, erge-
ben die knappen Urteilsfeststellungen nur, daß der Angeklagte als Zuhörer einer Hauptverhandlung vom Gericht dazu befragt wurde, daß er 'sich Notizen über den Prozeßverlauf' machte; "anläßlich dieser Vernehmung ' gab er 'als Zeuge „.. auf Frage des Zeugen Staatsan-
walts F.' die anschließend beeidete, als unwahr beur-
teilte Erklärung ab (UA S. 5). Das läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte unzulässigerweise in
die Rolle eines Zeugen gedrängt wurde mit der Folge,
daß - nach der jeweiligen Vorstellung des Angeklag-
ten -— er ggf. auch nicht wegen versuchten Meineides bestraft werden kann (BGHSt 10, 8, 12/13). Seine Anhörung stand jedenfalls zunächst nur im Zusammenhang
mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach den §§ 176 ff GVG; insoweit war er Betroffener. Weshalb seine Vernehmung als Zeuge auch nur mittelbar in der laufenden Hauptverhandlung sachdienlich war, ist nicht festgestellt; insbesondere kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, daß ein etwaiger Begünstigungsverdacht gerade für die Beweisaufnahme
in der laufenden Hauptverhandlung von Bedeutung sein könnte, Wegen des möglichen Verdachts der Begünstigung Dritter wäre der Angeklagte aber auch nur Beschuldigter gewesen. Der Inhalt der vom Angeklagten unrichtig beantworteten Frage des Staatsanwalts steht schließlich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der laufenden Beweisaufnahme.
Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides scheitert schon daran, daß des Angeklagten 'subjektives Er-
-uL-
innerungsbild so verfälscht war, daß er von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt war' (UA S. 4). Das läßt die Möglichkeit offen, daß sich sein Erinnerungsbild so fest eingewurzelt hatte, daß es durch bloße Willensanspannung nicht beseitigt werden kann; dann entfällt auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. Lenckner i. Schönke/ Schröder, StGB, 21. Aufl., § 163 Rdn. 4 m. Nachw.). Besondere Umstände, insbesondere das vorwerfbare Nichtbenutzen konkreter Anhaltspunkte oder konkreter Vorhalte sowie sonstiger Gedächtnishilfen, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten (vgl. Lenckner, aa0), sind nicht festgestellt.
Da ergänzende Feststellungen nicht schlechthin auszuschließen sind, muß die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte