Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 15.07.1983 – 2 StR 287/83

2. Strafsenat

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AD 036

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 287/83 BESCHLUSS 15:79

in der Strafsache

gegen

den Maurer Giuseppe A EEE aus MB a. M., geboren am 22. Oktober 1952 in Tee daB Comm (ICE) ,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die umfassende Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ersehen lassen,

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint, weil das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Ausmaß abweiche, das die Anwendung des milderen Strafrahmens rechtfertige (UA S. 15).

Diese formelhafte Begründung genügte hier nicht. Für die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, Nachweise in NStZ 1983, 160, 163). Das gilt hier um so mehr, als das Landgericht bei der Strafzumessung innerhalb des normalen Strafrahmens ausschließlich Strafmilderungsgründe anführt und "unter Berücksichtigung dieser Umstände" auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 StGB erkennt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter, hätte er diese Umstände rechtlich zutreffend bereits für die Prüfung des minder schweren Falles herangezogen, zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gekommen wäre.

RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.

Mösl Mösl Maier Niemöller Gollwitzer