Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.07.1983 – 4 StR 372/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Oly BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 372/83 BESCHLUSS 44.2. in der Strafsache gegen
1. Achin L @ ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am
GERD 1955 ir SEE. zur Zeit in Haft,
2. Siegfried P EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am ÜEEEEEB 1952 in EEE. zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Juli 1983 beschlossen;
I. Die Verfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO bei dem Angeklagten Li ninsichtlich des in Frankreich entwendeten Pkw Golf-GTI auf das Vergehen des Diebstahls beschränkt,
Bei dem Angeklagten PB wiri die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 1.V,m. Abs. 1 Nr. 1 StPO
hinsichtlich des in Saarbrücken entwendeten Pkw Golf auf das Vergehen des Diebstahls beschränkt,
II. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 1983 wird dahin geändert, daß der Angeklagte Lip dreier Diebstähle, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
der Angeklagte PB zweier Diebstähle schuldig ist.
III. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 1983 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs, 2 StPO). Aus den Urteilsgründen (UA 15) ergibt sich, daß die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinen Einfluß auf die Höhe der erkannten Strafen gehabt haben.
IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner