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BGH Beschluss vom 08.07.1983 – 2 StR 137/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0 093

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 137/83 BESCHLUSS f3N) in der Strafsache gegen

den Landmaschinenbauingenieur Heinz Josef

aus Li, dort geboren am . u 1943

in Untersuchungshaft,

N nn

‚„ zur Zeit

wegen Betrugs u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 1982

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Insoweit folgt der Senat der Ansicht des Generalbundesanwalts, der in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 1983 im einzelnen ausführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit,

als der Angeklagte wegen 38 rechtlich selbständiger Taten verurteilt worden ist. Das Landgericht hat dazu zwar - rechtlich nicht angreifbar - festgestellt, daß der Angeklagte nicht aufgrund eines einheitlichen Tat. entschlusses handelte, sondern den Entschluß zu einer Straftat jeweils spontan aus einem augenblicklichen finanziellen Engpaß heraus faßte. Es hat jedoch nicht beachtet, daß ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefaßt werden kann, also nicht von vornherein vorhanden sein muß (BGHSt 19, 323; vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. September 1982, 2 StR 713/81) und daß

in ihn sodann noch bis zur Beendigung des jeweils letzten Teilakts weitere Handlungen einbezogen werden können (BGHSt 23, 33). Auch der so gefaßte und in der Folgezeit noch weiter ausgedehnte Gesamtvorsatz verbindet Handlungen, auf die er sich erstreckt, zu einer fortgesetzten Tat, sofern sie nach der Art ihrer Begehu und der Rechtsgutverletzung gleichartig sind. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall Jeweils nur eine Tat im rechtlichen Sinne angenommen werden kann, wenn sich der Angeklagte noch vor Beendigung einer Einzeltat

- die mit der Erteilung der Gutschrift nach Einreichung der gefälschten oder betrügerischen erlangten Wechsel eintrat - zur Begehung einer weiteren Tat entschloß. Die Gleichartigkeit der Begehungsweise und der Rechtsgutverletzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß verschiedene Personen geschädigt wurden und daß die Begehumgsweise je nach den Umständen des konkreten Falles gewiße Abwandlungen - z.B, betrügerische Erlangur echter Wechsel oder Fälschung von Wechseln - erfahren ha

-u-

WAT

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen besteht bei Beachtung der angeführten Grundsätze die Möglichkeit, daß insgesamt nur fünf rechtlich selbständige Taten vorliegen. Das zeigt sich in folgender Zusammenstellung der Fälle:

Lfd. Nr. der Anklage

Nr. -der Anklage vom 4.5.1982, soweit nichts anderes vermerkt -

Nr. 2 (UA S. 17, 18, 19)

II. 1. Nr. 3 der Nachtragsanklage (UA S. 29)

2. Nr. 1 der Nachtragsanklage (UA S, 25)

IL 1. Nr. 4 (UA

S. 23)

IV. 1. Nr. 11 (UA S, 24)

2. Nr. 6 (UA S, 23) 3. Nr. 5 der Nachtragsanklage

(UA S, 26) 4. Nr. 14 (UA S, 14)

5. Nr. 16 (UA S, 20)

6. Nr. 17 (UA S. 35)

7. Nr, 9 (UA S. 23, 24)

Tatzeit nach dem

Urteil§

-Tag der Ertei-

lung der Gut-

schrift im Urteil nicht besonders ausge-

wiesen -

12.-18.5.1981

1.7.1981

Anfang Juli, vor dem 8.7.1981

wenige Tage vor dem 30.7.1981

Zwischen 15.8.

u. 19.8.1981

Ende August 1981

Zwischen 25.8.

und 3.9.1981

Zwischen 1.9. und 3.9.1981

Anfang September

1981 9.9.1981

Wenige Tage vor

dem 14.9.1981

Bezeichnung des Falles

Kia

F.J. Comm

F.J. Comm

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10.

11.

12.

14.

15.

16.

17. 18.

19.

20.

21.

22.

23. eu.

-5-

Nr. tragsanklage (UA S. 29)

Nr. 20 (UAS. 2

Nr. tragsanklage (UA S. 26)

Nr. 18 (UA S,

Nr. 7 (UAS. 2

Nr. 5 (UA S. 3

Nr. 23 (UA S.

Nr. 10 (UA S.

Nr. 13 (VA S,

Nr. 24 (UA S,

Nr. 25 (UA S,

Nr. 3 (UA S, 3

Nr. 26 (UA S,

Nr. 27 (UA S.

Nr. 35 (UA S.

Nr. Nr.

21 (UA S, 37)

15 (UA S, 34)

4 der Nach-

4)

6 der Nach-

20) 0)

2) 20)

24) 24)

28) 24)

2)

25)

25)

39)

36, 33,

15.9.1981

Wenige Tage nach dem 15.9.81 Zwischen 18.9. und 28.9.1981 Ende September 1981

Anfang Oktober 1981

2.10.1981

Anfang Oktober 198%

Kurz vor dem 9.10.1981

Wenige Tage vor dem 13.10.1981

15.10.1981

15. oder 16.10.1981

Mitte Oktober 1981

Zwischen dem 17. und 22.10.1981 Zwischen dem 17.u. 22.10. 1981

Kurz nach dem 16.10.1981

19.10.1981

22.10.1981

F.J. Comm

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Nr. Nr.

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30 31

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(UA S, (UA S,

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(UA S, (UA S,

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(UA S, ff)

38) 25)

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21)

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39

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24.10.1981 H. MeiiEEEE Zwischen 24, WW, Or

u. 28.10.1981

Zwischen 24.10.W. Comm u. 28.10.1981

26.10.1981 P. Ss

Zwischen W. Comm 26. und 29.10.1981

Zwischen 28. H,. Ver u. 30.10.1981

30.10.1981 A, Amp (?Schreib

fehler) Monatswende P. Sc» Oktober,

November 1981

Monatswende P. Sum

Oktober, November 1981

5.11.1981 nach Meyaiiik Aufdeckung von Fälschungen, damit nach Erteilung

der letzten Gutschrift)

Die Angabe der Tatzeiten im Urteil leidet unter dem Mangel, daß sich ihnen in zahlreichen Fällen nicht entnehmen läßt,

ob der Angeklagte zu dem angegebenen Zeitpunkt Tathandlungen

- Fälschung und Erlangung von Wechseln sowie Einreichung

bei einer Bank - vorgenommen hat oder ob es sich Jeweils um den Tag der Gutschriftserteilung handelt. Es kann Jedoch nicht

erwartet werden, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung insoweit noch eine exakte Unterscheidung vornehmen läßt, nachdem es offenbar bisher schon nicht möglich war, genaue Feststellungen dazu zu treffen. Damit läßt sich eine Überschneidung jeweils der in den Fallgruppen II und IV der

ob igen Zusammenstellung angeführten Fälle in der Weise nicht ausschließen, daß der Entschluß zu den zeitlich nachfolgenden Taten jeweils noch gefaßt wurde, bevor die ihnen vorangegangene Tat durch Erteilung der Gutschrift beendet war, In der Mehrzahl der Fälle ergibt sich die Überschneidung ohnehin schon aus den zeitlichen Angaben

im Urteil. Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs innerhalb der genannten Fallgruppen gegeben. Zwar darf Fortsetzungszusammenhang nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden (vgl. BGHSt 23, 33, 35). Der Ausschluß einer Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bezieht sich aber allein auf die Feststellung des Gesamtvorsatzes. Für die tatsächlichen Feststellungen im übrigen bleibt der Grundsatz unberührt. Er gilt insbesondere, wenn der Zeitpunkt des Handelns des Angeklagten, des Eintritts des Erfolgs oder der für die Beendigung der Tat maßgebenden Umstände nicht eindeutig geklärt ist und eine Klärung

auch nicht mehr erwartet werden kann. In einem solchen Fall ist von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen. Für die Beendigung der Tat ist

das im vorliegenden Fall jeweils der nach den Urteilsfeststellungen als möglich anzusehende Zeitpunkt, der

eine Überschneidung mit der nachfolgenden Tat begründet.

10

-8-

Die Überschneidung innerhalb der angeführten Fallgruppen, von der danach in tatsächlicher Hinsicht auszugehen ist, läßt ihrerseits hier den sicheren Schluß zu, daß der Angeklagte insoweit Jeweils schon zu der weiteren Tat angesetzt hatte, also auch den Entschluß zu ihr schon gefaßt hatte, noch bevor die vorangegangene beendet war, Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebieten daher die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf

des Betrugs - teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung - in 38 rechtlich selbständigen Fällen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs,."

2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Mösl Müller Maier Niemöller Gollwitzer