Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 01.07.1983 – 2 StR 796/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 796/83 BESCHLUSS
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in der Strafsache
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wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 1983 im Strafausspruch insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Maßstab nicht bestimmt ist, nach dem die vom Beschwerdeführer im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision hat Erfolg, soweit die Strafkammer über den Maßstab nicht entschieden hat, nach dem die vom Beschwerdeführer im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB). Zur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Mösl Müller Meyer
Maier Gollwitzer