Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.06.1983 – 3 StR 203/83 S

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 203/83 (Ss) BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Siegfricd Wi zus OR, geboren em EB 19553 in wow,

wegen Werbung für eine terroristische Vereinigung

05

do

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1983 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die kurze presserechtliche Verjährung greift nicht ein, da das von dem Angeklagten für seine Werbung gebrauchte Plakat erst durch die handschriftlichen Zusätze den strafrechtlich beachtlichen Inhalt bekommen hat, die Tat also nicht "mittels eines Druckwerks" begangen ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Oberlandesgericht bei seiner rechtlich unbedenklichen Wertung, das vom Angeklagten verwendete Werbemittel sei geeignet gewesen; für die terroristische Vereinigung "RAF" Propagandawirkung zu entfalten und dadurch eine Stärkung und gezielte Unterstützung dieser Vereinigung zu erreichen (UA S, 63), auch auf die Verbindung der von dem Angeklagten angebrachten Zusätze mit dem übrigen Text und der übrigen Aufmachung des Plakats abgestellt hat.

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 1983 wird verworfen, da sie gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht zulässig ist (vgl. BGHSt 25, 129, 121/122; 30, 32, 33/34).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Schmidt Dr. Krauth Laufhliitte

Dr. Gribbohm Zschockelt