Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 23.06.1983 – 1 StR 376/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 376/83 BESCHLUSS

DIT

in der Strafsache

gegen

Theodor D ED zus ME, dort geboren an WW. EB 1932,

wegen Beihilfe zum Betrug

720

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1) Auf die Revision des Angeklagten De» wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3) Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann - es nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Das Landgericht begründet diese Entscheidung damit, daß der Angeklagte die hier abzuurteilende Tat während des Laufs einer Bewährungszeit beging, und führt aus:

"Damit hält die Kammer an ihrem Grundsatz fest, daß ein Angeklagter, der während des Laufes einer Bewährungszeit erneut eine vorsätzliche Straftat begangen hat, in keinem Fall mehr eine Strafaussetzung zur Bewährung zu beanspruchen hat."

Das ist fehlerhaft; die Strafkammer wendet einen Versagungsgrund an, den der Gesetzgeber mit der Neufassung

des § 23 (jetzt § 56) StGB durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGB1 I 645) bewußt preisgegeben hat (BT-Drucks. V 4094 S. 11). Zwar wird, wenn

der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit erneut straffällig wird, besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob Strafaussetzung nochmals in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 56 Rdn 5; BGHSt 24, 4O, 47). Indes darf sie nicht mit der vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägung abgelehnt werden; eine Gesamtwürdigung ist erforderlich.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath