Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 21.06.1983 – 1 StR 280/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 280/83 BESCHLUSS I.

in der Strafsache

gegen

den Maurer Yusuf TB aus Wem, geboren am @. EEE 1945 in AB (Türkei),

-Sachbezeichnung: Ahmet CB u.a.-

wegen Körperverletzung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Juni 1983 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 4. März 1983 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden verworfen.

Gründe§

Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs, 1 StPO verworfen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es der Angeklagte nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet hat, wie es § 345 Abs. 1 StPO zwingend vorschreibt,

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Der vom Angeklagten behauptete Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt SB, hat mitgeteilt, er habe den Angeklagten mehrfach mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel innerhalb eines Monats begründet werden müsse, er selbst dazu aber nur bereit sei, wenn der Angeklagte vorher die fälligen Schulden bezahle, Die

von ihm vorgelegten, an den Angeklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom 22.12.1982, 10.1.1983, 20.1.1983 und 3.2.1983 bringen diesen Standpunkt unmißverständlich zum Ausdruck. Ein Mißverständnis war auch deshalb nicht möglich, weil der Angeklagte von seiner deutschen Freundin beraten war. Somit war dem Angeklagten der Fristenlauf bekannt. Er konnte nicht erwarten, daß Rechtsanwalt Schmid ohne Bezahlung tätig werden würde. Wenn er seinem Verlangen nicht nachkommen wollte, mußte er um andere Möglichkeiten der Revisionsbegründung besorgt sein. Indem er dies nicht getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer acht gelassen.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath