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BGH Beschluss vom 16.06.1983 – 3 StR 194/83

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 194/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Maurergesellen Heinrich N EEEER zus LED. geboren am MEER 1350 ir ARE, U

wegen Totschlags

Iv

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des L=ndgerichts Düsseldorf vom

11. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht Krefeld zurück-

verwiesen.

Gründe§

Nachdem der Senat das erste Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, wiederum zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch.

1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine Strafmilderung nach beiden Alternativen des § 213 StGB ablehnt, lassen befürchten, daß sie sich nicht an die in Rechtskraft erwachsenen doppelrelevanten Feststellungen des ersten Urteils gehalten hat. Bei Aufhebung nur des

Strafausspruchs haben Bindungswirkung auch die Fest-

stellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses, die Feststellungen über die Beweggründe für die Tat sowie

die Feststellungen, welche das Tatgeschehen über die Teatbestandsmerkmale hinaus näher beschreiben (BGHSt 30, 349,

343 f, 346). Im ersten Urteil (UA S. 23, 35) nat das Landgericht für erwiesen erachtet, daß der als kurzschlüssig gewürdigten Totschlagstat, die zunächst mit Würgen und

sodann unter Benutzung eines Bejonetts ausgeführt wurde, ® ein Motivbündel zugrunde liege: Erst nachdem seine Bemühungen um Aussöhnung gescheitert waren, entschloß sich der Angeklagte "aus Wut und Enttäuschung einerseits, aus einem Gefühl der Lebens angst und Verzweiflung andererseits", seine Ehefrau zu töten (UA S. 10). Mit dieser den Schuldspruch mit begründenden Würdigung ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Strafkamner die Tat wie einen aus niedrigem Beweggrund verübten kaltblütigen Mord wertet, indem sie im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 213 StGB davon ausgeht: Der Angeklagte habe den Entschluß zur Tötung gefaßt, um seine Ehefrau keinem anderen zu überlassen (UA S. 36). Er habe seine Ehefrau in der Ehe als sein Eigentum betrachtet. Daraus resultiere seine Überzeugung, er müsse sie töten, wenn sie nicht bei ihm bleibe (UA S. 38).

Er sei in konsequenter Verfolgung seines Plans (UA S. 38)

wie zu einer Hinrichtung geschritten (UA S. 39). Er sei

nicht etwa mit bloßen Händen auf seine Ehefrau eingedrungen, er habe zur Tatbegehung vielemhr eine Waffe gewählt, mit der er seine Ehefrau mit Sicherheit getötet habe (UA S. 39).

2. Wegen der Auslegung der Merkmale, die hier für die Prüfung des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn erheblich sind, verweist der Senat auf Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 213 Rdn. 4 bis 6.

Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte

Dr. Gribbohm Zschockelt