Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 16.06.1983 – 3 StR 190/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 190/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Lothar J EEE aus Di. dort geboren am iD 955,
2. den Arbeiter Klaus-Dieter B ib zus Diip-REi. geboren am GEM 15:0 ın TORE.
3. die Putzfrau Erika J (mE geboren am ER 355 in Dumm.
aus DEEEmEB- TER.
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a.
Pd
- 2.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. IV auf dessen Antrag, gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Juni 1983 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten DEE und Erike ICh wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch, soweit verurteilt
worden sind
a) alle Angeklagten wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der P-
Filiale in BB (Fall 1 der Anklage vom 15. September 1982),
b) der Angeklagte Bundel wegen Hehlerei (Fall 2 derselben Anklage);
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, soweit
a) sie die Angeklagten BB und Erika IB betreffen,
b) gegen den Angeklagten Lothar auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden ist,
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II. Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche wird das Verfahren eingestellt.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
III. Zur neuen Gesamtstrafenbildung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Taten, vorwiegend Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt, und zwar den Angeklagten Lothar JB zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Jahren sowie die Angeklagten BEER und Erika Sb zu Gesamtfreineitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten BB und Erika un die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führen jedoch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils, teilweisen Einstellung des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache, weil es hinsichtlich der beiden Taten, die Gegenstand der Anklage vom 15. September 1982 sind, an einem Eröffnungsbeschluß fehlt.
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1. Der Entwurf des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Oktober 1982 (Bd. I a Bl. 30 d.A.), der ersichtlich im Umlaufverfahren gefaßt werden sollte, ist lediglich von den Richtern am Landgericht KB und EWR unterzeichnet worden. Die Unterschrift des dritten Richters, dessen Zuziehung beabsichtigt war, fehlt im Original. Unter der für die Ausfertigung vorgesehenen Abschrift des vermeintlichen Beschlusses steht zwar in Maschinenschrift der Name des Richters am Landgericht Sg. Dafür, daß dieser Richter an der Beschlußfassung tatsächlich mitgewirkt hat, ergibt sich aus den Akten aber nichts; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ihnen auch eine Beschlußausfertigung nicht beigefügt. In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer in anderer Besetzung davon ausgegangen, der Eröffnungsbeschluß sei am 18. Oktober 1982 erlassen worden.
2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens macht es erforderlich, die Gesamtstrafen gegen die Beschwerdeführer neu festzusetzen. Die teilweise Einstellung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Lothar VB zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil - so wie hier - wegen Fehlens einer von Amts wegen zu
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berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung oder Vorliegens eines Verfahrenshindernisses aufgehoben werden muß (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982
- 3 StR 236/82 = StrVert. 1983, 2).
Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte
Dr. Gribbohm Zschockelt