Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.06.1983 – 4 StR 319/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
obo
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 319/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rolend w On zus SCHE. zevoren am (EEE 1927 in ME, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 1983, zu 2. gemäß § 349 Abs. 4 StPO, beschlossen:
1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1982 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 1983 ist damit gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht nimmt an, daß der Totschlagsversuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB unbeendet gewesen sei. Strafbefreienden Rücktritt von diesem Versuch verneint es, weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben habe. Das wird jedoch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Nach ihnen hatte der Angeklagte dem Tatopfer mit einem Dreikantschaber einen Stich in den Oberbauch versetzt. Anschließend blieb er "zunächst in der Nähe des Verletzten, nämlich auf der anderen Seite des Busses vor dem Schaufenster eines Teppichgeschäfts stehen und entfernte sich erst, als der Zeuge CB erschien und von seinem Bus aus das Funkgerät bediente" (UA 15). Die Strafkammer schließt hieraus, der Angeklagte habe, als er sich entfernte, mit dem alsbaldigen Erscheinen der Polizei rechnen müssen; deshalb hätten die Umstände ihm die Aufgabe der weiteren Tatausführung aufgezwungen. Diese Schlußfolgerung hat eine tatsächliche Grundlage jedoch allenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Busfahrer das Funkgerät bediente. Warum der Angeklagte davor keine weiteren Stiche gegen das Tatopfer führte, bleibt offen. Das bedurfte jedoch der Feststellung, weil der Angeklagte die weitere Tatausführung bereits nach dem ersten Stich freiwillig aufgegeben haben kann. Der Sachmangel nötigt zur Aufnebung des Urteils.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ohne weiteres schon ausgeschlossen wäre, wenn der Angeklagte mit dem baldigen Eintreffen der Polizei rechnen mußte. Voraussetzung wäre, daß er damit gerechnet hat und daß dieser Umstand der Vollendung der Tat nach seiner Vorstellung im Wege stand.
Dazu ist bisher nichts festgestellt. Die neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter im übrigen Gelegenheit
geben, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. So
geht das Landgericht bisher davon aus, daß das Tatopfer zunächst dem Angeklagten gefolgt, nach einem Zusammenstoß
am Rathaus aber vor ihm hergegangen ist (UA 5). An anderer Stelle des Urteils (UA 12) heißt es, ob es zu einer weiteren Begegnung zwischen den Angeklagten und dem Opfer vor der
Tat gekommen ist, habe sich nicht feststellen lassen, In Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, wonach das Opfer ihm gefolgt sei und ihn angefallen habe (UA 9), könnte die Aufklärung der zum Tatgeschehen führenden Vorgänge Bedeutung haben.
Salger Hürxthal Knoblich
Jähnke Meyer-Goßner