Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.06.1983 – 3 StR 102/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ıJ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3_StR_ 102/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Emma Karel Johanna R EB ; zeborene von IB, aus VB. geboren am EB 943 in DEE (Be1s:en),
wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Zu
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Krefeld vom 22. November 1982 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindesmißhandlung (§ 223 db StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit
der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte hat, wie das Landgericht ausgeführt hat, ihr am 5. Juni 1978 geborenes - ihrer Fürsorge und Obhut anvertrautes - Kind in der Zeit von Februar 1979 bis Anfang Oktober 1979 fortgesetzt gequält, indem sie das Kind durch Schleudern, Schütteln, Stauchen sowie Reißen oder Drehen an Armen und Beinen wiederholt schwer verletzt und ihm dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Die Feststellung, sie habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, genügt in dem hier gegebenen Fall der Kindesmißhandlung durch Quälen den Anforderungen, die an die innere Tatseite des § 223 b StGB zu stellen sind (Hirsch in LK, StGB 10. Aufl. § 223 b Rdn. 19).
Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat die Täterschaft eines anderen, etwa des Ehemannes der Angeklagten, ausgeschlossen. Es durfte bei seiner Überzeugungsbildung die Einlassung der Angeklagten, darunter ihre Erklärung, die Verletzungen könnten keinesfalls durch ihren Ehemann verursacht worden sein, berücksichtigen. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Frage erörtert, ob auszuschließen ist, daß dieser Erklärung
Motive zugrunde liegen, die Zweifel an der Täterschaft oder Alleintäterschaft der Angeklagten wecken könnten. Anhaltspunkte für eine solche Annahme, die in Erwägung zu ziehen wäre, wenn etwa Hinweise dafür vorlägen, die Angeklagte habe aus Furcht vor ihrem Ehemann gehandelt oder habe ihn aus sonstigen Gründen vor strafgerichtlicher Verurteilung schützen wollen, sind den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Mit der deshalb lediglich theoretischen Möglichkeit, daß ein Fall dieser Art vorliegen könnte, brauchte sich die Strafkammer nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie hat sie ersichtlich
ausgeschlossen. An der Täterschaft der Angeklagten hatte sie keinen Zweifel.
Auch die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit der Angeklagten halten rechtlicher Prüfung stand. Nach ihren Feststellungen, die sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Mg stützen, blieb ein "abgeleitetes EEG .. befundlos". Es brachte also kein Ergebnis, das bei Berücksichtigung einer Gehirnerschütterung, welche sich die Angeklagte im November 1977 zugezogen hatte, dazu hätte führen können, die Schuldfähigkeit der Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die Darlegungen der Sachverständigen Dr. Mg nicht im einzelnen mitgeteilt, sondern nur deren Ergebnis in dem Hinweis zusammen gefaßt hat, die Angeklagte sei "nach den Ausführungen der Sachverständigen ... strafrechtlich verantwortlich". Weitere
Feststellungen, die dazu hätten drängen müssen, die Frage der Schuldfähigkeit näher zu erörtern, enthält das Urteil nicht.
Die Strafzumessung 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die Entscheidung der Strafkammer, der Angeklagten die Vergünstigung von Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB ist allerdings nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Es genügt, wenn Milderungsgründe vorliegen, Gie im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BCHSt 29, 370; BGH Strafverteidiger 1981, 21, 69, 120, 122, 337, 542; BGH NStZ 1982, 114; BGH Strafverteidiger 1983, 1&; Urteil vom 9, Februar 1983 - 3 StR 493/82). Die Erwägung des Tatrichters, besonders gewichtige Umstände mit Ausnahmechsrakter, "die dem Fall zu Gunsten der Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken", lägen nicht vor (UA S. 22, 23), legt hier nicht die Annahme nahe, daß er von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis der Bedeutung des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen sei und seinen Beurteilungsspielraum zu Ungunsten der Angeklagten verkannt habe.
Denn die Strafkammer hat sich im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, daß die Tat keine besonderen Umstände
aufweist, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schmidt Dr. Krauth Laufhütte
Zschockelt Kutzer