Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.06.1983 – 2 StR 850/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 850/83 BESCHLUSS

L y ' I in der Strafsache

gegen

k,

wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO, § 357 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revisionen der Angeklagten Michael K@p, ED. vB und Kö wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 1983

in sämtlichen Strafaussprüchen,

auch soweit sie die Mitangeklagten betreffen, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Beschwerdeführer Michael Kg, IB, > uni

KB rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen

Rechts.

Ihre Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg. S0- weit sie sich gegen die jeweiligen Schuldsprüche richten,

sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Je-

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1984Permalink zu Rn. 1984recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-03/2-str-850-83#rd_1

_ doch halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafzumessungserwägungen widersprechen zum Teil den Urteilsfeststellungen. Gegenüber einer Reihe von gewichtigen strafmildernden Umständen hat das Landgericht bei allen verurteilten Angeklagten als erschwerend u.a. gewertet, daß mehrere Zeugen erheblich verletzt worden sind. Damit hat es den Angeklagten auch die Verletzungen angelastet, die durch das Schlagen mit Stöcken oder durch Treten verursacht worden waren. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nach den Urteilsfeststellungen aber um Exzesse einzelner, nicht feststehender Täter. Ausdrücklich wird das im Urteil zwar nur hinsichtlich des Schlagens mit den Stöcken erwähnt. Aus der rechtlichen Würdigung,

§ 223 a StGB sei lediglich wegen der gemeinschaftlichen Begehung, nicht auch wegen der Benutzung gefährlicher Werkzeuge anwendbar, ergibt sich jedoch, daß jene Beurteilung ebenfalls in Bezug auf das Treten gelten soll. Da die Exzesstäter nicht feststanden, hätten die

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schweren Folgen keinem der Angeklagten zugeordnet werden dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Fehler die Strafhöhe bei sämtlichen Verurteilten beeinflußt hat. Die Strafaussprüche sind aus diesem Grund aufzuheben, gemäß § 357 StPO auch soweit sie Mitangeklagte betreffen, die kein Rechtsmittel eingelegt

_ oder ihre eingelegte Revision zurückgenommen haben.

In der zukünftigen Verhandlung wird bei der Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafen die Bedeutung des Erziehungsgedankens zu beachten sein (vgl. BGH NStZ 1982, 332).

Müller Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer

- anstelle seiner die Tatbeteiligung der Angeklagten verneinenden Aussage - die Beweislage zu Ungunsten der Angeklagten hätte ändern können.

Das gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen CE. Die Strafkammer hat die Überzeugung davon erlangt, daß > - entgegen seiner Aussage in der Hauptverhandlung - zu der in der Anklageschrift genannten Tatzeit der Polizei telefonisch von einem Heroingeschäft zwischen Du» und der Angeklagten berichtet hatte. Die Strafkammer konnte sich aber nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Mitteilung CP überzeugen, nicht einmal darüber Klarheit gewinnen, ob er ein bereits durchgeführtes oder ein noch bevorstehendes Geschäft gemeint hatte. Diese der Angeklagten günstige Beweislage beruhte nicht auf der genannten Bekundung des Zeugen DEEP, sein Schweigen hätte demnach keine Änderung zu Ungunsten der Angeklagten bewirken können.

Für die Annahme der Beschwerdeführerin, DB nave möglicherweise hinsichtlich anderer Fragen - auch in anderen Fällen - zu Unrecht eine Zeugnispflicht angenommen und aus einer Konfliktslage heraus seinen Bruder sowie mittelbar die Angeklagte begünstigende unwahre Angaben gemacht, die das Gericht verwertet habe, fehlt Jeder Anhaltspunkt,

II. Sachrüge.

1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Einzelvor-