Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.06.1983 – 3 StR 197/83 S

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 197/83 (S) BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Recep VB, zeboren am ib 1339 in BED, Provinz Dub (Türkei), Ä

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 1. Juni 1983 einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Gründe§

Nachdem der Senat das erste Urteil gegen den Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht ihn nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Heroin zu acht Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; darauf hat es in gleicher Höhe 44 Tage Freiheitsentziehung angerechnet, die er wegen derselben Tat in Jugoslawien erlitten hat. Srine erneute Revision greift mit der Sachrüge durch,

1. Der Angeklagte hat gebeten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß er wegen der Tat bereits in Jugoslawien zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, deswegen auch in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er Vater von fünf Kindern - darunter drei kleineren - sei, für die er sorgen wolle. Die Erwägungen, mit denen

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das Landgericht die strafmildernde Berücksichtigung des Vorbringens abgelehnt hat, verfehlen dessen Sinn. Es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, daß eine ausländische Strafverfolgung die Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten in der Bundesrepublik nicht hindert. Es trifft auch nicht den wesentlichen Sinn der Einlassung, wenn das Landgericht meint: Daß er Frau und fünf Kinder habe, hätte der Angeklagte vor der Tat bedenken und von seinem kriminellen Tun Abstand nehmen müssen. Vielmehr war Ziel des Verteidigungsvorbringens ersichtlich, darzutun, daß die - wenn auch rechtlich zulässige - Doppelbestrafung und Mehrfachverfolgung eine zusätzliche Härte für den Angeklagten bedeute und daß ihn die in der Bundesrepublik Deutschland verwirkte Strafe überdies gerade wegen seiner familiären Verhältnisse besonders belaste, selbst wenn er dies vor der Tat hätte bedenken sollen. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist zwar

in erster Linie die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Doch kann auch seine Strafempfindlichkeit (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), die möglicherweise mit von den ihn außer der Strafe treffenden Folgen der Tat und von seinen persönlichen Verhältnissen abhängt, für die Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. Bruns, Leitfaden des Strafzumessi..gsrechts, S. 118 und 168 f). Das Urteil läßt nicht erkennen,

daß sich das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hätte.

2. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 274, 275; 30, 225, 226)

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ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils ist, wenn der Tatrichter zur Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils Bezug nimmt. Das soll auch dann gelten, wenn er - so wie hier - zum Ausdruck gebracht hat, daß er inhaltlich gleiche Feststellungen habe treffen wollen (Senatsbeschluß NJW 1977, 1247; BGHSt 30, 225, 226).

Dr. Schauenburg Dr. Krauth | Laufhütte

Dr. Gribbohm Kutzer