Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.06.1983 – 2 StR 643/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 Str 643/83 BESCHLUSS

(A180

in der Strafsache

gegen

den Dreher Norman Detlev Ernst D WEB aus Fein

A ME, geboren am M. EEEB 1950 in Ric, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

dd

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Novenber 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründesz:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist hingegen aufzuheben.

Das Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB, erste Alternative, und führt zur Begründung aus: "Die schmerzhafte Verletzung im Unterleib ist zwar eine Mißhandlung im Sinne von

§ 213 StGB, der Angeklagte ist jedoch nicht ohne eigene Schuld hierdurch zum Zorn gereizt worden" (UA S. 14). Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Feststellungen "muß offen bleiben", weshalb sich der Angeklagte mit dem Betrunkenen befaßte (UA S. 7). Es ist daher möglich, daß er ihm helfen wollte, wie er selbst angab (UA S. 10) und wie auch der einzige Tatzeuge HB vermutete (UA S. 12:

"... daß der Angeklagte den SchgB hochgezogen und ihm zunächst Backenstreiche versetzt habe, wie wenn er ihn habe aufwecken wollen"). Dann aber kann ihm schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 213 StGB, erste Alternative, nicht vorgeworfen werden.

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer