Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.05.1983 – 2 StR 245/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 245/83 BESCHLUSS / S. 5 g) in der Strafsache gegen
den Baggerfahrer Karl-Heinz G GEB aus cB-Ce-
DEEEENEB, geboren am EB 1959 in Cup. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
7. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rüge hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte eine Fußgängerin angefallen. Die Strafkammer hält es für möglich, daß er dabei ausschließlich in sexueller Absicht gehandelt hatte.
Die Frau "fiel... infolge des tätlichen Angriffs hin, dabei fiel ihr die Handtasche, die sie an einem Riemen über der Schulter trug, zu Boden. Spätestens in
diesem Augenblick faßte der Angeklagte den Entschluß, die durch seine Gewaltanwendung entstandene Lage auszunutzen, und nahm die Tasche an sich, in der Absicht, sie auf für ihn brauchbare Gegenstände zu durchsuchen" (UA Bl. 4).
Die Strafkammer hat die in § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gewaltanwendung darin gesehen, daß der Angeklagte "jedenfalls in dem Zeitpunkt, als die Tasche zu Boden fiel, den Entschluß faßte, die durch seinen Angriff auf die Zeugin entstandene Lage auszunutzen und die Tasche wegzunehmen" (UA Bl. 5).
Diese Ausführungen ergeben nicht, daß im Augenblick, als der Angeklagte den Wegnahmeentschluß faßte, die Gewaltanwendung noch angedauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt hätte. Damit ist das Merkmal der Wegnahme "mit Gewalt" nicht festgestellt (vgl. BGH NStZ 1982, 380 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluß vom 25. April 1983 - 3 StR 110/83).
Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da nicht auszuschließen ist, daß die fehlenden Fest-
stellungen in einer neuen Hauptverhandlung nachgeholt werden können. |
Mösl . Müller Meyer
Maier Gollwitzer