Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 20.05.1983 – 2 StR 233/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 233/83 BESCHLUSS 24.70.03 in der Strafsache
gegen
1. den Gastwirt Vincenzo C N aus WED ,
geboren am EEE 1955 in S@p CENEEEE ap TERM (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maurer Luigi P ib aus VER, geboren om EEE 1955 in VG (Italien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten Raubes mit Todesfolge
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten CB und PER wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
13. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagten Ci und
CoD vetrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das nur noch die Strafaussprüche betreffende Urteil muß auf die Revisionen der beiden Beschwerdeführer aufgehoben werden.
Die Schwurgerichtskammer hat unter anderem ausgeführt (S. 11 UA):
"Soweit die Angeklagten nun mehr oder weniger genaue Angaben zum Alkoholgenuß am Tattage machen und sich als betrunken bezeichnen,
war die Kammer an die ebenfalls rechtskräftige
- 3.
Feststellung gebunden, daß bei allen vier Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war. Es bleibt allenfalls die Annahme einer gewissen Enthemmung, wovon die Kammer aufgrund des von den Angeklagten genossenen Alkohols auch ausging."
Danach ist das Landgericht der Ansicht, es sei durch die rechtskräftigen Schuldsprüche an der Prüfung gehindert, ob der vor der Tat genossene Alkohol
die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Schuldsprüche stehen der Annahme einer solchen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht entgegen, da sie nur Bedeutung für die Strafaussprüche hat. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Sachmangel beruht. Es muß daher aufge-
hoben werden, gemäß § 357 StPO auch bezüglich
der Angeklagten Ci und Co:
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidungen BGH NStZ 1981, 298; 1982, 243 hin (Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit)
-u-
Infolge der Aufhebung des Urteils wird die Kostenbeschwerde des Angeklagten Preite gegenstandslos.
Mösl Meyer Maier
RiBGH Theune ist
in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Mösl Gollwitzer