Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.05.1983 – 3 StR 170/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 170/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kranführer Reinhold Martin zZ EB zus name:
geboren am GEM 195° in Damm.
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 18. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
16. Dezember 1982 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit er wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts. Während die Verfahrensrüge sowie die Sachrüge, soweit sie sich gegen
die Verurteilung wegen Körperverletzung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind, führt die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung; damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Das Landgericht stellt nicht fest, welche Vorstellungen dieser Angeklagte hinsichtlich der Tatausführung im einzelnen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen war er mit dem Mitangeklagten Sb übereingekommen, sich im Einverständnis mit Hgg® in den Besitz des Geldes zu setzen und diesen an der Beute zu beteiligen (UA S, 14). Auch hatte er sich an einer Vereinbarung mit diesen beiden beteiligt, die dahin ging, SEEEEER solle eine Gaspistole "im Fahrzeug gegen die Ehefrau des HB richten ..., um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen" (UA S, 17). Nicht festgestellt ist, ob er sich etwa vorstellte oder es für möglich hielt, Frau Hgg werde im Wagen Gewahrsam an der Geldkassette ausüben oder werde bei einem Überfall sonst eine Funktion zu deren Schutz übernehmen, so daß es also der geplanten Drohung bedürfe, um sie zur Herausgabe des Geldes zu nötigen oder um einen von ihr zu erwartenden Widerstand gegen eine Wegnahme der Geldkassette zu brechen, und daß er auch für einen solchen Fall mit der Tatausführung einverstanden war. Noch weniger ist festgestellt, er habe
mit der Anwesenheit einer dritten Person, etwa des Zeugen N gerechnet. Gegen eine solche Annahme dürfte sprechen, daß selbst der die Tat unmittelbar ausführende Sg der die Tatausführung mit Hop besprochen hatte, überrascht war, als er feststellen mußte, daß der Zeuge Wil auf dem vorderen Beifahrersitz saß und die Geldkassette auf dem Schoß mit sich führte (UA S. 22, 63, 67). Der Beschwerdeführer war
bei dem Überfall nicht zugegen. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, er habe gar nicht damit gerechnet, daß es zu einer nicht nur vorgetäuschten, sondern zu einer echten Drohung im Sinne des § 255 StPO gegenüber dem Gewahrsamsinhaber der Geldkassette oder einer zu deren Schutz bereiten Person kommen werde.
Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 82), Sn habe, "dem zwischen allen drei Ängeklagten abgesprochenen Tatplan folgend", durch die Drohung, auf die Zeugin HB zu schießen, den möglichen Widerstand dieser Zeugin und des Zeugen WB ausgeschaltet, können die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen. Dies gilt um so mehr, weil dieser Satz jedenfalls insoweit nicht zutrifft, als - wie sich aus der festgestellten Überraschung des Angeklagten Sb über die Anwesenheit des Zeugen Wh ergibt - eine Ausschaltung von dessen Widerstand jedenfalls nicht abgesprochen war.
Mit dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung entfallen auch die wegen einer solchen Tat verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Foth
Zschockelt Kutzer