Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 18.05.1983 – 2 StR 794/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 794/82 URTEIL 76.5.3
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Hans-Peter E (EB geboren am EEE 1919,
wegen Betrugs
aus KB, dort
AR
OR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt GE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte GB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4, Juni 1982 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Auch insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
y2
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesanmtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen vermietete der Angeklagte an Türken, die in Köln lebten und arbeiteten, Wohnungen in einem ihm gehörenden Haus in OgEb-I EEE. Der wWohnblock war von der jeweiligen Arbeitsstelle der Wohnungssuchenden erheblich weiter entfernt, als diese es nach ihren Angaben wünschten. Die Strafkammer nimmt Betrug an, weil der Angeklagte bei Abschluß der schriftlichen Mietverträge die Türken in Unkenntnis über die wirkliche Lage der - dem Mietpreis angemessenen - Wohnungen ließ, obwohl er erkannt hatte, daß die Mieter bei den vorangegangenen Verhandlungen wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse die Einzelheiten über die Entfernung und die damit für sie verbundenen Schwierigkeiten nicht verstanden hatten. Der Ansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt werden.
1. Betrug scheidet hier schon deshalb aus, weil es an einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB fehlt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in keinem der ihm zur Last liegenden Fälle unrichtige Angaben über die Beschaffenheit und Lage der Wohnungen gemacht, hierüber vielmehr seine Kunden auch unter Zuhilfenahme von Fotografien, Grundrissen und vor allem eines Planes der Stadt Kg unterrichtet (UA S. 20, 27, 30, 33). Fragen hat er wahrheitsgemäß beantwortet. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe "mit den Angeboten von Wohnungen" zugesichert,
"die Wohnung liege in Kg" (UA S. 88), findet in den Feststellungen keine Stütze. Den Kunden war zudem die
- von ihnen allerdings nicht genutzte - Möglichkeit geboten, vor Abschluß des Mietvertrags die jeweilige Wohnung zu besichtigen und sich damit selbst ein Bild davon zu machen, ob sie ihren Vorstellungen entsprach. Unter diesen Umständen scheidet Betrug durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen aus.
Ebensowenig hat der Angeklagte wahre Tatsachen unterdrückt, Insoweit wirft ihm die Strafkamnmer vor, die des Deutschen unkundigen oder nur wenig kundigen Türken nicht im einzelnen darüber aufgeklärt zu haben, welche Nachteile für sie mit dem Abschluß der Mietverträge verbunden sein würden. Dabei 1äßt die Kammer außer acht, daß ein derartiges Unterlassen nur dann zur Strafbarkeit wegen Betrugs führen könnte, wenn der Angeklagte eine Rechtspflicht zu entsprechendem Handeln gehabt hätte. Eine solche Pflicht bestand indessen nicht. Weder hatte der Angeklagte gegenüber seinen Vertragspartnern eine Fürsorgepflicht, auf Grund deren er ihre Interessen wahrzunehmen hatte, noch geboten hier der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGHSt 6, 198, 199) oder vorausgegangenes eigenes Handeln des Angeklagten, mehr zu tun, als die Kunden wahrheitsgemäß zu unterrichten. Daß der Angeklagte seine kaufmännischen Ziele unnachsichtig und rücksichtslos verfolgte, mag unter den besonderen Umständen der hier vorliegenden Fälle moralischen Bedenken begegnen, ein strafrechtlich erhebliches Verhalten kann hierin jedoch nicht gesehen werden.
2. Da Betrug schon mangels einer Täuschungshandlung des Angeklagten zu verneinen ist, bedürfen die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB keiner Erörterung. Insbesondere kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer
Mk
zutreffend einen Vermögensschaden der türkischen Mieter angenommen hat und in diesem Zusammenhang berücksichtigen durfte, daß die gemieteten Wohnungen in einem Gebiet liegen, in dem nur wenige Türken wohnen.
3. Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Daß noch weitere Feststellungen zum Tathergang getroffen werden können, ist nach den Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang auszuschließen. Der Senat hat deshalb von der Zurückverweisung der Sache abgesehen und den Angeklagten freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). °
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer