Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.05.1983 – 5 StR 293/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

SD Tre 1 geboren am 1950 in Troggmp (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Tege wird

. das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 18. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Entgegen der Meinung der Revision geht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zutreffend von

den Grundsätzen von BGH in MDR 1968, 938 aus. Jedoch tragen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich zu Unrecht zu bereichern. Daran fehlt es, wenn der Täter an den Bestand seiner - Forderung glaubt (Dreher/Tröndle, StGB, 41, Aufl,.,

§ 253 Ränr. 14 m. Nachw.). Das Landgericht aber meint nicht nur, der Angeklagte mag 'geglaubt haben ..., einen gewissen moralischen Anspruch auf die Rückerlangung der verlorenen Gelder gehabt zu haben'; es führt vielmehr weiter aus: 'Er mag auch angenommen haben, von seinen Mittätern beim Glücksspiel übervorteilt worden zu sein! (UA S. 14). Das läßt die Möglichkeit offen, daß sich der Angeklagte durch Falschspiel betrogen glaubte und sich deshalb zur

Rückforderung des ihm mithin betrügerisch abgenommenen. Geldes berechtigt sah. Ob solche Vorstellungen des. Angeklagten nach seinem Verhalten zu Beginn des Tatgeschehens etwa auszuschließen sind, muß der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. Anderenfalls kommt insoweit eine Verurteilung aus

§ 240 StGB in Betracht."

Dem tritt der Senat bei.

Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel