Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 06.05.1983 – 3 StR 175/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 175/83 BESCHLUSS
AT De
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Albert Julius KB zu: DEE, dort geboren am EB 5535,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a,
JI
020,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe;
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung nach Verkündung des vorbezeichneten Urteils, nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und das Urteil angenommen. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Februar 1983, Bl. 181 R d.A.). Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (vgl. BGHSt 10, 245, 247). Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die dennoch am 2. März 1983 - verspätet - eingelegte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 302 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte
Zschockelt Kutzer