Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 4 StR 148/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 148/83 BESCHLUSS

r oe

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Claus-Peter N EEE zus "eu. geboren am ED 1951 in EB. zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

574

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Seine Auffassung, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit allenfalls erheblich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber aufgehoben gewesen sei, leitet das Landgericht aus dessen Gesamtverhalten her (UA 69). Die Angaben des Angeklagten über das Ausmaß seines Alkoholgenusses hält es für nicht glaubhaft. Sie ergäben nach der Berechnung des Sachverständigen Dr. H@@B eine Alkoholkonzentration von 5 bis 6 %o. Ein solcher Alkoholisierungsgrad hätte wenigstens schwere Körperschäden zur Folge gehabt, die nicht vorlägen. Mit Recht bemängelt die Revision diese Ausführungen.

Schließt sich der Tatrichter ohne eigene Erwägungen dem Gutachten eines Sachverständigen an, muß er regelmäßig die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (BGHSt 12, 312, 314 f; BGH VRS 31,

107; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 32). Anders kann es sich nur in einfachen Fragen verhalten, so bei der Bestimmung von Blutgruppen oder des Alkoholgehalts einer Blutprobe (BGHSt 12, 312, 314; 28, 235, 238; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO

23. Aufl., § 261 Rdn. 102). Die Ermittlung des Blutalkoholgehalts auf Grund von Trinkmengenangaben zählt nicht zu den einfachen Fragen.

Das Landgericht war daher aus Gründen des sachlichen Rechts gehalten, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. Horn im einzelnen darzutun. Daran fehlt es. In den Urteilsgründen ist insoweit lediglich mitgeteilt, daß der Sachverständige einen stündlichen Abbauwert von 0,2 %o zugrunde gelegt habe, und auch dies ist nicht näher begründet. Sonstige für die Beurteilung des Gutachtens erforderliche Umstände sind nicht aufgeführt. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Angaben des Angeklagten rechtsfehlerfrei aus seinen Erwägungen zur Schuldfähigkeit ausgeschieden hat, weil sie aus medizinischen Gründen falsch seien. Er kann auch nicht ausschließen, daß die Angaben für die Beweiswürdigung Bedeutung erlangen konnten. Der Sachmangel nötigt daher zur Aufhebung des Urteils.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben zu klären, worauf die Erinnerungslosigkeit

des Angeklagten für den Tatzeitraum gestellt werden - beruht.

Salger Hürxthal

Goydke

- sollte sie erneut fest-

Knoblich Jähnke