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BGH Beschluss vom 29.04.1983 – 2 StR 202/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 202/83 BESCHLUSS 29.83

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Mehmet KB aus KU, geboren am GE 1960 ir DEE (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hatte seinen gesondert verfolgten

Landsleuten GB und SB BugiiD beim Verkauf von 15 kg Haschisch geholfen. Als diese später mit ihm er-

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neut zu der Wohnung fuhren, in der das Rauschgift versteckt war, um eine dort verbliebene Restmenge von

2,5 kg zu holen, wurden GEB und Bm festgenommen. Der Angeklagte schaffte dann das restliche Haschisch aus der Wohnung fort. Die Jugendkammer hat ihn deshalb auch wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt. Dies begründet sie damit, der Angeklagte habe verhindern wollen, daß das Rauschgift gefunden und in dem zu erwartenden Strafverfahren seinen Freunden zur Last gelegt werde

(UA S. 8); er habe seine Landsleute hinsichtlich des Besitzes dieser Betäubungsmittel der Bestrafung entziehen wollen (UA S. 10). Hierbei prüft sie aber die sich aufdrängende Frage nicht, ob der Angeklagte sich mit dieser Handlung nicht auch selbst vor einer Bestrafung wegen der Teilnahme an der seinen Landsleuten ange-

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lasteten Tat bewahren wollte. In diesem Falle hätte er sich gemäß § 258 Abs. 5 StGB nicht strafbar gemacht. Wegen dieses Versäumnisses ist das Urteil in dem genannten Umfang aufzuheben. Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer