Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 22.04.1983 – 2 StR 134/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 134/83 BESCHLUSS 22. uPS

in der Strafsache gegen

Luis Alejandro R GE - 5 HA aus A geboren am EEE 1957 ir CE (Chile),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

KL

d2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

Ill,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. November 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eines versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,

2. in den Strafaussprüchen zu II 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesanmtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe zweier selbständiger Betrugstaten schuldig gesprochen. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Februar und März 1980 in Mainz, Lissabon und Andorra-La Vella 37 ungedeckte Euro-Schecks der Mb Volksbank und im selben Zeitraum in Lissabon 37 ungedeckte Euro-Schecks der DEE Bank eingelöst. Aus der Gleichzeitigkeit seines betrügerischen Vorgehens, mit dem er zwei Kreditinstitute schädigte, ergibt sich, daß seinem Handeln ein Gesamtvorsatz zugrunde lag, der die zum Nachteil beider Banken begangenen Betrugsakte umfaßte und sie damit zu einer einzigen, fortgesetzten Betrugstat verband.

Der Senat hat, da die getroffenen Feststellungen dies gestatten und § 265 StPO nicht entgegensteht, selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. Diese Schuldspruchänderung bedingt den Wegfall der in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; dagegen bleiben die in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen bestehen.

17

Die weitergehende Revision, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer