Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 13.04.1983 – 2 StR 25/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_25/83 URTEIL VaRRD

in der Strafsache

gegen

den Rentner Gerhard Rudolf D En zus Fi EEE, geboren am EEE 1919 in FEEEEEEEE/Ostpreußen,

wegen Geldfälschung u. a.

78

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

Dr. Meyer

B. Maier

Theune

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WM in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. (EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer nimmt "entgegen BGHSt 8, 189 und BGH MDR 1982, 623" einen minder schweren Fall der Geldfälschung an, "weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits 63 Jahre alt war und der Kammer daher die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 146 StGB nicht angemessen erschien". "Ebenfalls allein im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten" hat sie "entgegen der Rechtsprechung des BGH" die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Keine dieser beiden Entscheidungen hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie ihre Ausführungen und insbesondere ihre Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen lassen, war sich die Strafkammer bewußt, daß sowohl die Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung wie auch die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraussetzen (vgl. hierzu auch BGHSt 26, 97; BGH Urt. v. 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 -). Gleichwohl hat sie eine solche Würdigung auch nicht im Ansatz vorgenommen, sondern ausschließlich mit Rücksicht auf das - zur Tatzeit nicht einmal sehr hohe - Alter des Angeklagten die diesem jeweils günstigere

Entscheidung getroffen. Das ist rechtsfehlerhaft. Wohl können das Alter eines Täters und seine Folgeerscheinungen für den Strafausspruch Bedeutung haben, jedoch müssen, bevor der anzuwendende Strafrahmen festgelegt oder eine Entscheidung nach § 56 StGB getroffen werden kann, neben dem Alter auch alle übrigen für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Das hat die Strafkammer unterlassen, Sie hat zudem im Urteil weder erörtert, ob die auch für die Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderliche günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB bejaht werden kann, noch ob nicht etwa § 56 Abs. 3 StGB der Strafaussetzung entgegensteht; auch das sind sachlichrechtliche Mängel, die zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung führen.

Mösl Müller Meyer Maier Theune