Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.04.1983 – 5 StR 295/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm. DB uiiinE
aus OÖ
dort geboren am EB 1939,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Versuchs der Beteiligung an einem Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts an
17. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1982 in der Urteilsformel wie folgt ergänzt:
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Nichtanzeige des geplanten Mordes freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Die zugelassene Anklage behandelt die Nichtanzeige als selbständige Tat. Da das Urteil den Eröffnungsbeschluß erschöpfen muß, ist der Angeklagte von diesem Vorwurf freizusprechen (RGSt 50, 351; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1980 - 5 StR 318/80 - und vom 12. April 1983 - 5 StR 169/83 -; Kleinknecht/ Meyer StPO 36. Aufl. § 260 Rn. 12).
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das Urteil insoweit keinen dem Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler enthält.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki. Niepel