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BGH Beschluss vom 18.03.1983 – 2 StR 598/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 598/82 BESCHLUSS . Bi ‚ 23 in der Strafsache gegen

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PO /Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer (Schwurgericht) des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das nur noch den Strafausspruch betreffende Urteil kann nicht bestehen bleiben. Die Begründung des Landgerichts, mit der es eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

In dem Urteil vom 27. Juli 1979 hatte es das Landgericht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte "in einem Zustand affektiver Erregung handelte" (S. 12 UA). An diese zum (rechtskräftigen) Schuldspruch gehörende Feststellung war das Schwurgericht bei seiner erneuten Entscheidung gebunden. Es hätte deshalb hierzu keine neuen, mit den früheren nicht völlig übereinstimmende Feststellungen treffen dürfen. Das hat das Schwurge-

richt aber getan und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine affektive Erregung zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen des

§ 21 StGB hat es auf Grund folgender Erwägungen verneint:

"Selbst eine höhergradige affektive Erregung führt nicht zwangsläufig, sondern nur je nach den Unständen des einzelnen Falles zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, wobei insbesondere auch das Merkmal der Erheblichkeit einer etwaigen Verminderung der Schuldfähigkeit stark von den Einzelumständen abhängt. Mangels Kenntnis der hierfür bedeutsamen Einzelheiten kann deshalb nicht unterstellt werden, daß eine etwa vorhandene affektive Erregung die Schuldfähigkeit überhaupt berührt hat noch daß dies in einem Umfang geschehen war, der als erheb-Jich i.S. des § 21 StGB bezeichnet werden kann."

Gegen diese Begründung ergeben sich rechtliche Bedenken. Steht ein Handeln im Affekt fest, so darf der Tatrichter nicht allein deshalb, weil die näheren Einzelheiten unbekannt geblieben sind, davon ausgehen, der Affekt sei nicht von einer solchen Stärke gewesen, daß er zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit habe führen können. Bei dieser Beweislage greift vielmehr der Grundsatz "in dubio pro reo" ein. Zweifel über die Intensität des Affekts dürfen bei der Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen (BGHSt 8, 113, 12).

-ıh-

Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht die im Urteil vom 27. Juli 1979 enthaltene, ebenfalls bindende Feststellung zu beachten haben, daß kein Aufschluß über den Beweggrund des Angeklagten gewonnen worden ist. Ferner geben die Strafzumessungsgründe im Urteil vom 18. Dezember 1981 Anlaß zu dem Hinweis, daß die strafschärfend gewertete "überaus starke Brutalität" (mindestens elf mit erheblicher Wucht geführte Hiebe) durch die "affektive Erregung" beeinflußt gewesen sein kann und ihr deshalb möglicherweise ein zu großes Gewicht zum Nachteil des Angeklagten beigemessen worden ist (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteil vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82).

Mösl Meyer Maier

Theune Gollwitzer