Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 16.03.1983 – 2 StR 794/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 794/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14, März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
B. Maier
Theune
Gollwitzer
als beisitzende Richter, Staatsanwältin @&B in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
0) bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte N»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1983 wird verworfen,
Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
1. Am 14. Mai 1978 starb in Frankfurt am Main der Lederwarenfabrikant Christian Rp. Im Juli 1978 beantragte die Angeklagte Barbara Pe beim Amtsgericht - Nachlaßgericht - Frankfurt am Main für sich die Erteilung eines Erbscheins. Zur Begründung berief sie sich auf ein vom Erblasser nicht unterzeichnetes Nottestament vom 9. Mai 1978, nach dessen Inhalt sie als langjährige Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen Alleinerbin sein sollte. Das Testament ist von den Angeklagten Volker FB mit der Hand geschrieben und - mit Ausnahme der Angeklagten Barbara Pg@9 - von allen Angeklagten unterschrieben. Der Erbscheinsamtrag der Angeklagten Barbara og wurde wegen förmlicher Mängel des Testaments zurückgewiesen.
Laut Erbschein vom 1. Juli 1981 sind die Ehefrau des Verstorbenen und seine beiden Töchter gesetzliche Erben zu je einem Drittel.
2. Die zugelassene Anklage legt den Angeklagten zur Last, einen versuchten Betrug dadurch begangen zu haben, daß auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagte Volker Oo | das Nottestament in der zweiten Hälfte des Monats Mai 1978 an einem nicht ermittelten Ort angefertigt habe, die Angeklagten Volker Po»; Besga PB-
RE, Christopher Op, Katharina Op und Alexan-
der FB es nach dem Tod Christian Röp unterzeichnet
hätten, und die Angeklagte Barbara FEED in ihrem von einem Notar unterzeichneten Erbscheinsamtrag vom 11. Jui 1978 in dem Bewußtsein der Wahrheitswidrigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert habe, Christian Rög habe ein Nottestament vom 9. Mai 1978 hinterlassen. Ziel der Angeklagten sei es gewesen, die Erteilung eines Erbscheins zu erreichen, der die Angeklagte Barbara PiB> als Alleinerbin Christian Rög ausgewiesen und damit zur Inhaberin eines auf etwa sechs Millionen Deutsche Mark geschätzten Vermögens gemacht hätte. Die Angeklagten Christopher Op, Katharina Of und Alexander I) hätten außerdem im Nachlaßverfahren vor Gericht uneidlich falsch ausgesagt.
3. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß sie die ihnen zur Last gelegten Handlungen begangen haben. Durch die Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, welcher der bei der Anfertigung des Nottestaments denkbaren Geschehensabläufe - der von der Anklage angenommene oder der von den Angeklagten behauptete - zutreffend sei,
Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die von Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Die Verfahrensrügen
a) In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten OP an den Zeugen Wilhelm RED Sie Frage gerichtet:
"Entspricht es dem Ihnen bekannten Charakter Ihres Bruders Christian, seine Lebensgefährtin ohne jede Lebenssicherung zu hinterlassen?"
Nach Beanstandung der Frage durch die Staatsanwaltschaft hat die Kammer folgenden Beschluß erlassen:
"Die Frage des Rechtsanwalts Oberstebrink-Bockholt an den Zeugen Willi RP, ob es dem ihm bekannten Charakter seines Bruders Christian entspreche, seine langjährige Lebensgefährtin ohne jede Lebenssicherung zu hinterlassen, ist zulässig, weil sie trotz eines wertenden Gehalts die Frage nach einer Tatsache ist,"
Die Revision macht geltend, daß die Frage als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Sie habe gegen § 136 a Abs, 1 StPO verstoßen, weil durch sie dem Zeugen "wider besseres Wissen suggeriert" worden sei, der Verstorbene habe Barbara Ps» ohne jede Lebenssicherung hinterlassen: sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht
sei bekannt gewesen, daß Christian | der Angeklagten Barbara PB ein Vermächtnis vom 19. März 1978 hinterlassen habe; durch die Frage sei außerdem dem Zeugen zugemutet worden, nicht Wahrnehmungen mitzuteilen, sondern
ein Werturteil abzugeben; die Frage habe schließlich offensichtlich den Zeugen verwirren sollen,
Die Rüge ist unbegründet.
Der im Revisionsvorbringen enthaltene schwerwiegende Vorwurf, Verteidiger und Gericht hätten den Zeugen "wider besseres Wissen suggeriert", sein Bruder habe Barbara > ohne jede Lebenssicherung hinterlassen, ist nicht mit Tatsachen belegt, widerspricht zudem den Urteilsfeststellungen. Dem Zeugen war, wie sich aus seinem an Heinrich RD gerichteten Brief vom 3. Novenber 1979 und den Anlagen hierzu eindeutig ergibt (UA S. 60, 64), der Vertrag vom 19. März 1978 bekannt. Die Frage konnte also, auch für die Staatsanwaltschaft erkennbar, nur die Errichtung einer letztwilligen Verfügung betreffen. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendbarkeit des § 136 a Abs. 1 StPO aus, ganz abgesehen davon, daß diese von der Beschwerdeführerin allein zitierte Vorschrift die Willensfreiheit eines Beschuldigten, nicht aber eines Zeugen betrifft,
Die Frage war zudem nicht, jedenfalls nicht nur, auf ein Werturteil gerichtet, sondern auf äußere Wahrnehnungen, die der Zeuge als Bruder des Verstorbenen gemacht haben konnte und die möglicherweise Rückschlüsse auf das Verhalten des Verstorbenen in besonderen Lebenslagen zuließen. Nicht anders wäre im übrigen die von der Beschwerdeführerin im Falle der Nichtzulassung der Frage erwartete Aussage des Zeugen zu bewerten gewesen, "aus der Sicht seines Bruders Christian" sei Barbara Pogi> "durchaus angemessen versorgt" gewesen. Eine ähnliche
Frage vermißt zudem die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Aufklärungsrüge (vgl. unten zu b)), wenn
sie meint, die Zeugin MB hätte befragt werden müssen, "ob die Formulierungen von der von den Angeklagten beschriebene Diktierstil von Christian RB nach ihrer Erfahrung der Diktion Christian RB entsprachen bzw. seiner Art, etwas protokollieren zu lassen" (S. 8/9 der Revisionsbegründungsschrift).
Daß der Zeuge Wilhelm RD "nach der beanstandeten Frage sichtlich verwirrt war", ist eine Behauptung, für die die Revision keinen die Richtigkeit ihrer Auffassung bestätigenden tatsächlichen Anhaltspunkt mitteilt.
Vor allem aber ist der Rüge der Erfolg zu versagen, weil auszuschließen ist, daß das Urteil auf der beanstandeten Frage beruht. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, daß der Zeuge die Frage auch beantwortet hat. . Nach den Feststellungen aber hat er nichts ausgesagt, was für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sprechen könnte; er hat vielmehr bekundet, daß Christian RW Diktion nicht der des Testaments entsprochen habe (UA S. 85). Auch sonst ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dafür sprechen könnte, daß der Freispruch der Angeklagten von der Aussage des Zeugen beeinflußt worden ist.
b) Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt erfolglos.
Die Revision meint, daß die Strafkammer von Amts wegen "auf der Vernehmung des bereits geladenen Zeugen
Jakob RB hätte bestehen müssen", um diesen zu dem Testierwillen Christian rg im Mai 1978 zu befragen "sowie zu dessen damaligem Verhältnis zu seinen Familienangehörigen einerseits und zu der Angeklagten Barbara Po» andererseits", Auch hätte das Landgericht die ehemalige Sekretärin des Verstorbenen, Frau MB, ais Zeugin
zu der Frage vernehmen müssen, "ob die Formulierungen (gemeint ist offensichtlich: im Nottestament) von der
von den Angeklagten Diktierstil von Christian Rei nach ihrer Erfahrung der Diktion Christian Re entsprach bzw. seiner Art, etwas protokollieren zu lassen",
Die Rüge scheitert schon daran, daß keine Umstände dargetan oder auch nur ersichtlich sind, die die Strafkammer zu den vermißten Vernehmungen hätten drängen müssen, Der im Urteil (VA S. 22 fr) wiedergegebene, an Karin rg» gerichtete Brief der Angeklagten Barbara
vom 14, Mai 1978 mit der darin niedergelegten Meinung der Verfasserin bot hierfür ebensowenig einen Anlaß wie die bloße Tatsache, daß Frau Me «ie Sekretärin des Verstorbenen war. Welche für die Entscheidung erheblichen "Fakten" die Zeugen im einzelnen hätten bekunden können, trägt die Revision nicht vor.
Den entspricht, daß die Staatsanwaltschaft keine auf die Vernehmung der Zeugen gerichteten Beweisamträge gestellt hat. Ihre hierfür jetzt gegebene Begründung, sie habe von solchen Anträgen "angesichts der offensichtlichen Voreingenommenheit der Mehrheit der Kammermitglieder zugunsten der Angeklagten, die bereits während der Hauptverhandlung bei der Vernehmung der Angeklagten einerseits und der Belastungszeugen andererseits zutagen
getreten sei, bewußt abgesehen, entfernt sich zu sehr vom Boden sachlicher Einwendungen gegen das Verfahren, als daß sie eine andere Bewertung der Aufklärungsrüge rechtfertigen könnte; keinesfalls kann sie den fehlenden Tatsachenvortrag ersetzen. Hatte die Staatsanwaltschaft Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit einzelner Richter, so hätte sie diese in der gesetzlich vorgesehenen Form ablehnen müssen. Sie durfte wegen ihrer Bedenken jedech nicht auf Beweisamträge verzichten,
die sie für notwendig hielt.
2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Die Strafkammer hat in eingehenden Ausführungen alle für und gegen die Angeklagten sprechenden wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen (vgl. z.B. UA S. 98, 102, 104) und dabei die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beweiswürdigung des Tatrichters entwickelten Grundsätze beachtet. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Soweit sie aus feststehenden Tatsachen keine "zwingenden" Schlüsse zu ziehen vermochte (vgl. z.B. UA S. 75, 100, 104), besagt das nur, daß sie keine Tatsachen feststellen konnte, aus denen sich die Täterschaft der Angeklagten mit einer jede andere Möglichkeit ausschließenden Sicherheit ergab, nicht jedoch, daß sie nur zwingende Tatsachen oder zwangsläufige Folgen als für die Beweiswürdigung bedeutsam erachtete. Schließlich hat die Kammer auch nicht übersehen, daß die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nicht nur jeweils einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden mußten (UA S, 114). Ihre Ausführungen werden den insoweit zu stellenden Anforderungen gerecht.
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Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht überwinden konnte, so muß das hingenommen werden (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH Urt. v. 27. Juli 1983 - 3 StR 195/83 -), Daß diese Zweifel nicht nur theoretischer Natur waren, ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil.
Die den obigen Grundsätzen entsprechende Beweiswürdigung des Tatrichters kann auch dann nicht durch eine andere ersetzt werden, wenn diese auf ebenso möglichen, nur eben anderen Schlußfolgerungen beruht. Ausschließlich eine solche andere Beweiswürdigung aber enthalten die Ausführungen der Revision zur Sachrüge. Einen Rechtsfehler des Urteils konnte auch die Beschwerdeführerin nicht aufdecken. Ihre zumindest ungewöhnlichen Angriffe gegen die Strafkammer
- die Kammer habe es "eleganterweise! unterlassen,
einzelne Zeugenaussagen in die Feststellungen aufzunehmen (Begründung S. 8); sie habe Feststellungen umformuliert, "um sich eine Aus-
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legungsmöglichkeit zu schaffen" (S. 14), oder “bezeichnenderweise" Bekundungen eines sachverständigen Zeugen "in dem schriftlichen Urteil nicht erwähnt" (S. 15); sie habe, "um den Beweiswert belastender Indizien künstlich zu schmälern, auch zu bloßen Vermutungen (gegriffen), die in der Beweisaufnahme keine Stütze haben" (S. 18), oder "ins Blaue hinein Vermutungen angestellt" (S, 18/19) -
enthalten kein konkretes Vorbringen, das die Sachbeschwerde stützen könnte.
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer