Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.03.1983 – 4 StR 73/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
LadenschlußG §§ 1, 3, 6, 24 Abs. 1 Nr. 2 Das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
LadenschlußG §§ 1, 3, 6, 24 Abs. 1 Nr. 2
Das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes.
BGH, Beschluß vom 10. März 1983 - 4 StR 73/82 - AG Witten OLG Hamm
GG
BUNDESGERICHTSHOF
BERICHTIGUNGS- = StR 75/82 BESCHLUSS zn. 2. in der Bußgeldsache gegen
den Tankstellenpächter Peter U (EEE aus IB, geboren am EEE 104: in zum.
wegen Betreibens einer Kraftwagen-Waschanlage an Sonntagen
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 30. Juni 1983 durch die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Engelhardt und Dr. Jähnke beschlossen:
Der in dieser Sache ergangene Beschluß des Senats vom 10. März 1983 wird berichtigt.
Auf Seite 4 Zeile 4 von unten und Seite 5
Zeile 13 (Seite 4 Zeile 2 von unten und Seite 5 Zeile 15 der Beschlußausfertigung) wird "8 3 Abs. 1 Nr. 2" durch "§ 1 Abs. 1 Nr. 2" und auf Seite 5 Zeile 16 und Zeile 19 (Seite 5 Zeile 18 und Zeile 21 der Beschlußausfertigung) wird
"8 3 Abs. 1 Nr. 1" durch "§ 1 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
VRiBGH Salger und RiBGH Goydke sind wegen Urlaubs an der Mitwirkung verhindert
Hürxthal Engelhardt Jähnke
BG
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 73/82 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Tankstellenpächter Peter U EB aus
ICH, zevoren om EEE 1944 in ap,
wegen Betreibens einer Kraftwagen-Waschanlage an Sonntagen
BG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat
für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichts-
hof Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke und Dr. Jähnke beschlossen:
Das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes.
Gründe§
I. Der Betroffene betreibt eine Tankstelle. Auf dem Tankstellengelände ist auch eine vollautomatische Kraftwagen-Waschanlage errichtet, die von den Kunden durch Einwurf einer Marke (Chip) in Tätigkeit gesetzt wird. Diese Marke ist an der Tankstelle zu erwerben. Die Waschanlage war in der zweiten Hälfte des Jahres 1980 mindestens bis zum 23. November auch sonntags in Betrieb. Deshalb hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen "einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 6 II, 24 I Nr. 2 LadenschlußG" zu einer Geldbuße verurteilt.
Das von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Hamm möchte das Urteil des Amtsgerichts aufheben. Nach seiner Ansicht gilt das Ladenschlußgesetz für den Betrieb einer Auto-Waschanlage auch dann nicht, wenn sie in Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird. So zu entscheiden sieht das Oberlandes-
gericht sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Juli 1968 (OLGSt. § 6 Ladenschlußgesetz S. 1), in dem das Waschen eines ganzen Kraftfahrzeugs in der zu einer Tankstelle gehörenden Waschanlage an Sonn- und Feiertagen als Verstoß gegen § 6 des Ladenschlußgesetzes gewertet worden ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Unterliegt das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes, wenn die Waschanlage im Rahmen einer Tankstellenanlage betrieben wird?
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).
III. In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
1. Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875) - LSchlG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl I S. 1773), setzt in § 3 allgemeine Ladenschlußzeiten fest und enthält in §§ 4 bis 16 Sonderregelungen für bestimmte Betriebe.
Den allgemeinen Ladenschlußzeiten nach § 3 LSchlG unterliegen - außer Betrieben des Friseurhandwerks (§ 18 LSchlG) und den in §§ 19, 20 geregelten Sonderformen des Feilhaltens von Waren - nur Verkaufsstellen. Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 LSch1G
A
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. ...
Keine Verkaufsstellen sind Betriebe, in denen keine Waren feilgehalten, sondern lediglich Dienst- oder Werkleistungen angeboten oder erbracht werden, wie Annahmestellen von Reinigungsanstalten und Wäschereien (vgl. dazu schon den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 3. April 1940, RArbBl 1940 III S. 103), Leihbüchereien und handwerkliche Reparaturstellen (Denecke/Neumann, Arbeitszeitordnung, 9. Aufl. 1976, § 1 LSchlG Rdn. 9).
Gemischte Betriebe, in denen verschiedene Gewerbe ausgeübt werden, die nicht alle dem Ladenschlußgesetz unterliegen, werden durch die räumliche Zusammenfassung nicht in ihrem gesamten Umfang dem Ladenschlußgesetz unterworfen. Vielmehr unterliegt jeder einzelne Gewerbezweig weiterhin den für ihn geltenden Bestimmungen; das Ladenschlußgesetz gilt nur, soweit die gewerbliche Tätigkeit von ihm ausdrücklich erfaßt wird (BVerwG DVBl 1956, 789; BVerwG GewArch 1960, 286).
2. Tankstellen sind Verkaufsstellen im Sinne von § 3 LSchlG nur, soweit in ihnen Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG, der sonstige Verkaufsstände usw. dem Ladenschluß-
gesetz nur unterwirft, "falls in ihnen ®&enfalls von
einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden". Mit dieser Formulierung ("ebenfalls") hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats zum Ausdruck gebracht, daß diese Voraussetzung
bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG genannten Verkaufsstellen schon begrifflich gegeben ist (so bereits Apel, GewArch 1963, 219). Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, eine solche Auslegung setze voraus, daß der Nebensatz außerhalb der einzelnen Nummern am Ende des Absatzes stehe (so Zmarzlik, GewArch 1964, 3). Wenn der Gesetzgeber nämlich davon ausgegangen ist, die in dem Nebensatz enthaltene Voraussetzung sei bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG genannten Verkaufsstellen begrifflich stets enthalten, brauchte er sie nur für § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich aufzustellen.
Daraus folgt zum Beispiel, daß Wettbüros keine Ladengeschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG sind, auch wenn sie in Räumen betrieben werden, die das Erscheinungsbild eines Ladengeschäfts bieten. Daraus folgt ferner, daß der Begriff der Tankstelle in § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSch1G nicht auch eine auf demselben Grundstück vom Tankstelleninhaber (oder einem Dritten) betriebene Reparaturwerkstatt mitumfaßt. Das gleiche muß für eine in Verbindung mit einer Tankstelle betriebene Waschanlage gelten, da in ihr keine Ware zum Verkauf feilgeboten, sondern eine Dienstleistung erbracht wird. Der Betrieb der Waschanlage unterliegt daher nicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Waschleistung nicht in einer besonderen Anlage, sondern nur als untergeordnete Nebenleistung zum Verkauf der Treibstoffe erbracht wird (vgl. BVerwG GewArch 1960, 286, 288), braucht hier nicht entschieden zu werden.
BG
Unerheblich ist, daß die Wagenwäsche den Erwerb einer Marke voraussetzt, mit deren Hilfe die automatische Anlage in Tätigkeit gesetzt wird. Diese Marke ist keine Ware, die verkauft wird; mit ihr wird lediglich die Maschine in Gang gesetzt.
3. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zu § 6 LSchic.
Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt die Auffassung, § 6 LSchiG sei eine Spezialvorschrift, die Tankstellen als ganze auf der einen Seite vom Ladenschluß ausnehme, auf der anderen Seite aber nur bestimmte Leistungen während der Ladenschlußzeiten gestatte; da-
raus wird gefolgert, das in § 6 Abs. 2 nicht ausdrück-
lich genannte Wagenwaschen sei an Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten nicht erlaubt (NJW 1967,
1479; ebenso Denecke/Neumann, aa0, § 6 LSch1G Rdn. 2). Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
§ 6 Abs. 1 LSchiG enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Ladenschlußregelung des § 3. Er setzt also die Anwendbarkeit des § 3 voraus. Nur in diesem Umfang kann auch die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 Bedeutung gewinnen (ebenso Dengler, GewArch 1969, 75, 76). Dafür spricht auch, daß § 6 Abs. 2? neben der Abgabe von Betriebsstoffen zwar die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge ("Feilhalten von Waren zum Verkauf") außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten ausdrücklich für zulässig erklärt, soweit sie für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, nicht aber die zu demselben Zweck notwendigen Instandsetzungs-
arbeiten. Diese könnten nach der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Auffassung nur im Wege der Analogiebildung zu § 6 Abs. 2 für zulässig erklärt werden. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft mindestens ebenso wichtigen Instandsetzungsarbeiten vergessen hat. Aus dem Wortlaut des 8 6 Abs. 2 kann daher nur gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die Vornahme von Arbeiten am Kraftfahrzeug überhaupt nicht zu dem unter §§ 1, 3 LSch1lG fallenden Tankstellenbetrieb gerechnet und deshalb auch nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen in § 6 Abs. 2 ausdrücklich geregelt hat. |
4. Allein diese Auslegung hält sich auch im Rahmen der Zwecke des Ladenschlußgesetzes, die den im Zwang zum Ladenschluß liegenden Eingriff in die Berufsausübung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 59, 336). Danach muß der Eingriff in die Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können; das eingesetzte Mittel muß geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen; auch muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (BVerfGE 59, 336, 355). Diese Gesichtspunkte sind nicht nur für die Zulässigkeit der Regelung als solche, sondern auch für ihre Auslegung in Zweifelsfällen von Bedeutung.
Das Ladenschlußgesetz sollte in erster Linie den Arbeitsschutz vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen
WG
und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern, außerdem aber auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BGHZ 66, 159, 162; BVerwGE 28, 295, 298; BGHSt 18, 96, 102).
Weder der Arbeitsschutz noch die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen können nach dem Ladenschlußgesetz ein Verbot rechtfertigen, Kraftwagen-Waschanlagen im Zusammenhang mit Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten zu betreiben. Da alle Tankstellen nach § 6 Abs. 1 LSch1G auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten offengehalten werden dürfen, werden die dort tätigen
Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu verstoßen (vgl. BVerfGE 13, 230, 235; BGHZ 66, 159, 162; 79, 99, 103).
6. Die Vorlegungsfrage war daher in Übereinstimmung ' mit dem vorlegenden Gericht zu verneinen. Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Salger Hürxthal Engelhardt Goydke Jähnke