Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Entscheidung vom 24.02.1983 – 1 StR 819/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
aA.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Roland F EB aus DB, geboren am &E. EEE 1941 in Staiuniip,
wegen vorsätzlichen Bankrotts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1983 einstimmig beschlossen:
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 1982 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat unterlassen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach welchem die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen (BGH NStZ 1982, 326; Strafverteidiger 1982, 419 und 468).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth