Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 17.02.1983 – 4 StR 27/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 27/83 URTEIL "IL,
in der Strafsache
gegen
Franz-Josef D mp zus LU, zeboren an EEE 1937 1. ro
wegen Totschlags
Bla
a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Knoblich
Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus WWW als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1982
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Bereits die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.
In den Urteilsgründen wird nämlich nur erörtert, daß die Ausdrücke "Miststück" und "Versager", mit denen der Angeklagte vor der Tat von seiner Ehefrau beschimpft worden war, die Anwendung der Vorschrift nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Auffassung, die bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung im Ergebnis zutreffend auf den Lebenskreis der Beteiligten abstellt (BGH, Beschluß von 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80 - bei Holtz MDR 1981, 631) und danach den festgestellten Schimpfworten eine schwerer wiegende Bedeutung abspricht, ist zwar, für sich gesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Erwägung hätte sich das Landgericht Jedoch nicht begnügen dürfen. Hier kam hinzu, daß das Opfer die Schimpfworte während einer sich mit Unterbrechungen über etwa 5 Stunden hinziehenden Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten immer wieder und mit
Steigender Erregung gebraucht und den Angeklagten
auch noch in anderer Weise gedemütigt hat. Ständiges Wiederholen von Beschimpfungen, mögen diese auch,
für sich gesehen, weniger gewichtig sein, kann ebenfalls zu einer schweren Beleidigung werden. Nach einer ‚Reihe von Kränkungen kann eine an sich nicht schwere Beleidigung der Tropfen sein, "der das Faß zum Überlaufen" bringt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 -
2 StR 522/78 - bei Holtz MDR 1979, 456 m.w.N.; Jähnke in LK, 10. Aufl., § 213 StGB Rdn. 6 m.w.N.). Damit hat Sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Dazu bestand vor allem auch deshalb Anlaß, weil es bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkt seiner Tat in einem "massiven Spannungsverhältnis aufgrund der Erniedrigungen, die ihm seine Ehefrau in der Vergangenheit und am Tattag zugefügt hatte" befand und daß deshalb sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (UA 16).
Dem Umstand, daß der Angeklagte "selbst nicht geschildert" habe, "daß eine derartige Beschimpfung Anlaß zu seiner Tat gewesen ist"(UA 17), kann angesichts der festgestellten psychischen Verfassung des Angeklagten im Tatzeitpunkt keine entscheidende Bedeutung zukommen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich im übrigen, daß der Angeklagte überhaupt keine Erklärung dafür abgegeben hat, warum er auf seine Frau einschlug (UA 15).
ob es sich bewußt war, daß allein Schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines
herangezogen worden ist, einer eingehenden Erörterung im Rahmen einer Gesamtwürdigung bedurft.
Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt Goydke
A