Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.02.1983 – 2 StR 473/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 473/83 BESCHLUSS PL vg £) in der Strafsache gegen

den Krankenpflegerhelfer Gerd Heinz K ii ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1. Januar 1952 in

Ho /Xrs. LU, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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E74

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24, August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Revision führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die Ansicht der Strafkammer, die schwere räuberische Erpressung stehe im Fall 1 zur Vergewaltigung und im Fall 2 zur sexuellen Nötigung im Verhältnis der Tatmehrheit, ist unzutreffend. In beiden Fällen liegt nach den Feststellungen jeweils Tateinheit vor, da die gegen die Opfer gerichtete Gewaltanwendung des Angeklagten während des gesamten Geschehensablaufs ununterbrochen fortdauerte und ihm zur Verwirklichung beider Tatbestände diente.

Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht ( auch ) wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes verurteilt hat, der nach den Feststellungen in beiden Fällen begangen wurde und auch angeklagt war ( Wegnahme von 400 DM im Fall 1 und von 250 DM im Fall 2 ), hat seinen Grund offenbar darin, daß die Kammer auch in der Wegnahme des Geldes nur einen Teilakt der räuberischen Erpressung sah, weil der Angeklagte den Verwahrungsort des Geldes erst durch die erzwungene Mitteilung der Opfer erfahren hatte. Der Angeklagte ist hierdurch jJedenfalls nicht beschwert.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlich begangener Handlungen nicht anders als geschehen hätte verteidigen kömnen. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Abs.

Mösl

2. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 2 StPO unbegründet.

Müller Maier

Goydke Niemöller