Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.02.1983 – 1 StR 827/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 827/82 URTEIL P.283
in der Strafsache
gegen
Sonja Rita H in aus AED, sort geboren am 9. U 1957,
wegen versuchten Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 8. Februar 1983, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Bundesanwalt MB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär muB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
5. Mai 1982, soweit es die Angeklagte H mm betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das angefochtene Urteil enthält folgende Feststellungen: Die Angeklagte He und die Mitangeklagte PER - beide Prostituierte - hatten beschlossen, von einem ihrer "Kunden", dem Zeugen MB, Gelc zu erschwindeln, indem sie vorgaben, für ihn Haschisch besorgt zu haben. Als der Zeuge auf zwei Telefonanrufe der Mitangeklagten Pb ablehnend reagierte, fuhren beide zu seiner Wohnung. Den Taxifahrer nahmen sie bis zur Wohnungstür mit, um ihn als Beschaffer oder Überbringer des Rauschgifts auszugeben. Sobald das Opfer die Tür öffnete, setzte die Mitangeklagte Pen ihren Fuß hinein und erklärte, sie hätten für 40.000,-- DM oder 20.000,-- DM Haschisch besorgt. Der Zeuge “ein entgegnete wiederholt, er wisse von nichts, er wolle kein Haschisch. Daraufhin schaltete sich die Angeklagte Hei ein und bemerkte, es gehe nicht an, daß er zunächst bestelle und dann nicht abnehme. Als sie weiter "insistierte, daß er die Ware abnehmen müsse", erbot er sich, "um Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen", einen Scheck über 41.000,-- DM zur Deckung der Unkosten der beiden Angeklagten auszustellen. Damit waren diese jedoch nicht zufrieden. Die Mitangeklagte PM erklärte, es müßten für jede von ihnen "10 Mille" herausspringen. Die Weigerung des Zeugen beantwortete sie mit der Drohung: "Wenn du es nicht abnimmst, kommen die Dealer aus Hamburg und schlagen dir die Wohnung klein und mischen dich auf." Die Angeklagte Ha nahm, "abseits stehend", an diesem Teil des Gesprächs "nicht mehr teil".
Nachdem die Mitangeklagte PB dem Zeugen Min
auch noch vorgespiegelt hatte, sie habe auf seiner Toilette Haschisch in die Abortschüssel gegeben, die Polizei würde entsprechende Spuren feststellen, nahm
der Zeuge sie mit in die Wohnung und stellte dort auf
ihr Verlangen zwei Schecks über 5.000,-- DM und 6.000,-- DM aus. Die Angeklagte HB wartete währenddessen mit dem Taxifahrer im Treppenhaus. Sie erhielt später von der Mitangeklagten PB den Scheck über 5.000,-- DM.
Das Landgericht hat die Mitangeklagte Pie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt, die Angeklagte Ha dagegen nur des versuchten Betrugs für schuldig befunden, weil nicht erwiesen sei, daß sie mit dem durch den gemeinsamen Tatplan nicht gedeckten erpresserischen Vorgehen einverstanden gewesen sei. Einen hehlerischen Erwerb des Schecks über 5.000,-- DM hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, es habe sich um "die Teilung" der Beute "unter Tatbeteiligten" gehandelt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Würdigung des Verhaltens der Angeklagten H@. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
41. Soweit das Landgericht meint, es sei nicht erwiesen, daß die Angeklagte Hi mit dem erpresserischen Vorgehen der Mitangeklagten PER einverstanden gewesen sei, fehlt in den Urteilsausführungen die nach § 261 StPO erforderliche Auseinandersetzung mit den festgestellten, für die Urteilsfindung wesentlichen Tatsachen (vgl. BGH NJW 1980, 2423).
a) Das Urteil geht davon aus, daß die Mitangeklagte Pe sich "spontan aus der gemeinsamen Absprache" löste und "eigeninitiativ" tätig wurde,als sie merkte, daß der Zeuge MB nicht an das wahrheitswidrige Vorbringen beider Angeklagter glaubte.
Was zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der "gemeinsamen Absprache" war, erörtert die Kammer nicht im einzelnen. Sie setzt sich insbesondere in diesem Zusammenhang nicht mit der Tatsache auseinander, daß der Zeuge bereits bei den vorausgegangenen Telefongesprächen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, kein Haschisch kaufen zu wollen. Die Angektagten entschlossen sich, ihn in seiner Wohnung aufzusuchen, als er weitere Telefonanrufe durch Nichtauflegen des Hörers blockierte. Der Besuch konnte unter diesen Umständen kaum dazu dienen, den - ersichtlich kaufunwilligen - Zeugen vom Vorhandensein des Rauschgifts zu überzeugen; in erster Linie mußte es den Angeklagten darum gehen, ihn "umzustimmen".
b) Bei der Frage, mit welchen Mitteln dies geschehen sollte, kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie die Angeklagten das weitere Vorgehen einleiteten: Sie bestellten einen Taxifahrer, der "etwas darstellen" sollte; dieser Taxifahrer wurde bis zur Wohnungstür mitgenommen, die Angeklagten verschafften sich Zutritt zum Haus, indem sie bei einer anderen Mietpartei läuteten, die Mitangeklagte stellte sofort ihren Fuß in die Wohnung des Zeugen MB, als dieser öffnete. Auf die Möglichkeit, daß der Zeuge sich nunmehr doch zum Kauf der angebotenen Ware entschließen würde, waren sie nicht vorbereitet; sie hatten nichts bei sich, was
sie zur Aufrechterhaltung der Täuschung hätten übergeben können. Wie sich die Angeklagten nach dem gemeinsamen Tatplan unter diesen Umständen den "Kaufpreis"
ohne Anwendung erpresserischer Mittel verschaffen wollten, wird nicht dargelegt.
c) Auch das eigene Verhalten der Angeklagten Has nach der Ankunft an der Wohnung des Zeugen bezieht das Urteil nicht in die Überlegungen zu ihren Vorstellungen von dem Tatplan ein. Immerhin hatte die Angeklagte Ha bei dem "Gespräch" vor der Wohnung in einer Weise "insistiert", daß der Zeuge veranlaßt wurde, die Ausstellung eines Schecks über 1.000, -- DM anzubieten, um von ihm offensichtlich erwarteten Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen. Auch damit waren aber nach den Feststellungen beide Angeklagte nicht zufrieden. Die Angeklagte He bestand somit auf der Zahlung eines höheren Betrages noch zu einem Zeitpunkt, als die Beschränkung auf betrügerische Mittel keinen Erfolg mehr versprach und deshalb längst aufgegeben worden war.
d) Schließlich hat die Angeklagte H@® einen der beiden dem Tatopfer abgepreßten Schecks erhalten. Das Landgericht wertet diesen Vorgang als Teilung der Beute "unter Tatbeteiligten", ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob darin nicht das ununterbrochene Fortbestehen der Willensübereinstimmung beider Angeklagter während des gesamten Tathergangs zum Ausdruck gekommen ist.
2, Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagte He mit dem erpresserischen Vorgehen
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der Mitangeklagten P@&B nicht einverstanden war,
stünde einer Verurteilung wegen Hehlerei an dem Scheck über 5.000,-- DM die mittäterschaftliche Beteiligung
an dem Betrugsversuch nicht entgegen. Die Schecks
wären nicht durch den - bereits am fehlenden Irrtum
des Tatopfers gescheiterten - gemeinschaftlichen Betrugsversuch, sondern durch die von der Mitangeklagten begangene Erpressung erlangt. Sie würden also aus einem "Exzeß" der Mittäterin stammen und könnten deshalb Gegenstand der Hehlerei der "Tatgenossin", also der Angeklagten He sein, die dabei nicht mitgewirkt hätte (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 54; vgl. auch RGcSt 58, 207, 208).
Herdegen Schikora Foth Granderath Schimansky