Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 24.01.1983 – 2 StR 829/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 829/82 BESCHLUSS EuE, ei in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Ferdinand D GEBE u: KW, dort
geboren am EB :955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
BG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1983 beschlossen:
I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. Oktober 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1982 gewährt.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
II. Auf seine Revision wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht die am 5. Januar 1982 gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Da die der Geldstrafe zugrunde liegende Tat am 16. Juni 1981 und damit nach der (1.) Vorverurteilung vom 31. März 1981 begangen worden war, lagen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich jener Geldstrafe nicht vor. Der Angeklagte ist durch diesen Fehler beschwert, selbst wenn die einbezogene Geldstrafe nur eine geringe Erhöhung der Gesamtstrafe bewirkt haben sollte. Denn eine Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu einer Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen.
Falls das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung wiederum die auf S. 30 Abs. 1 und 2 UA erwähnten Taten straferschwerend werten wird, regt der Senat an, daß der Angeklagte hierauf in der Hauptverhandlung hingewiesen wird. Ferner empfiehlt er, im Urteilsspruch den Wegfall der am 31. März 1981 verhängten Gesamtstrafe zum Ausdruck zu bringen.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller