Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 21.01.1983 – 2 StR 807/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 807/82 BESCHLUSS AN .T. 23 in der Strafsache gegen Kurt
WE zus NO, geboren am GE 1955
in Bu N,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das nur noch den Strafausspruch betreffende Urteil muß auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.
Das Landgericht hat straferschwerend gewertet, daß er mit erheblichen Mengen Rauschgift Handel getrieben hat, ferner, daß aus seinem Verhalten "anläßlich der Tatausführung" ein "durchaus profihaftes Vorgehen" zu erkennen sei; den Urteilsfeststellungen läßt sich jedoch ein solches Vorgehen bei der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Tat nicht entnehmen.
Angesichts des gewählten Wortlauts ist auszuschließen, daß sich diese Strafzumessungserwägung auf das Geschehen bezieht, das zu der Verurteilung des Angeklagten in Spanien führte. Davon abgesehen hat sich das Landgericht nicht mit der Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall auseinandergesetzt.
Allerdings ist es in Übereinstimmung mit ihr zu dem Ergebnis gelangt, daß die zweijährige Inhaftierung des Beschwerdeführers in Spanien positiv auf ihn eingewirkt hat und bei ihm Veränderungen in seiner Einstellung zu Rauschgiftdelikten eingetreten sind. Mit diesen Feststellungen ist aber nicht vereinbar, wenn bei der Endabwägung die Strafhöhe unter anderem damit begründet wird, daß die Strafe spürbar sein müsse, um auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das Unrecht und die Gefährlichkeit seines Verhaltens deutlich zu machen.
Da schon wegen dieser Widersprüche das Urteil nicht bestehen bleiben kann, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Begründung insofern gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, als das Landgericht straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte - der als Täter verurteilt worden ist - "mit eigenem Entscheidungsspielraum" gehandelt hat.
Die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von §§ 56 Abs. 2 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Begründung gibt jedoch Anlaß zu dem Hinweis, daß eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach dieser Bestimmung nicht eine "besondere Konfliktlage oder Drucksituation bei der Tat" voraussetzt.
B7
Ferner empfiehlt der Senat, den Schuldspruch in die neue Entscheidung mit aufzunehmen, damit diese aus sich heraus verständlich ist.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller