Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.01.1983 – 2 StR 655/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 655/82 BESCHLUSS
’ Par as . 4 er Pr
in der Strafsache
gegen
den Arzt Dr. med. Safa Hamdi 5 EEE ©: I ) GER, geboren am GEM 1940 in SOMEEB (Irak),
(früher: Dr. SB AO OB), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1983 beschlossen;
1.
Der Nebenklägerin Irmtraud DBwird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt und insoweit Rechtsanwältin JB aus Kassel beigeordnet.
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist gegenstandslos,
weil die vom Angeklagten am 25. Juni 1982 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Aufklärungsrüge bereits von seinem Verteidiger in der - fristgerecht eingegangenen - Revisionsbegründungsschrift vom 8. Juni 1982 (vgl. dort S. 43) angebracht wurde, weitere Ausführungen zur Sachbeschwerde aber auch noch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorgetragen werden konnten. Der Senat hat insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers
vom 25. Juni 1982 bei der Entscheidung berücksichtigt.
Im übrigen wird auf BGHSt 1, 44 verwiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Februar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des mittels zu tragen.
Mösl Müller Theune Gollwitzer
Rechts-
Maier
MH