Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.01.1983 – 2 StR 840/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR 840/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Iraklis mM (u aus OO, geboren am GE 1955 in Ne MO (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt
vom 13. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer -Jugendkammerdes Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe§
Die Begründung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der ersten Revisionsentscheidung war der Strafausspruch mit den ihn tragenden Feststellungen aufgehoben worden; diese dürfen deshalb in der erneuten Entscheidung nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die erneute Verhandlung zu den gleichen Feststellungen geführt hat. Der Tatrichter hat vielmehr eigene Feststellungen zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 12475 BGH bei Holtz MDR 1978, 460).
Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet; es heißt vielmehr in den Urteilsgründen zu den persönlichen
Verhältnissen des Angeklagten, daß die in dem früheren Urteil dazu getroffenen Feststellungen - auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - "von der jetzt erkennenden Kammer erneut bestätigt worden" seien (UA S. 2). Die sodann "ergänzend" getroffenen Feststellungen genügen schon deshalb nicht, weil sie die Kenntnis der (aufgehobenen) Feststellungen im früheren Urteil voraussetzen (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 5 StR 853/82).
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer