Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.01.1983 – 5 StR 737/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Matrosen Gerhard Km aus ei, geboren ar ER 1934 in DEN (Polen),
den Schiffsführer Joachim Sch ul
aus Bad Buuiliß, geboren am EEE : 5. in Hi (Brandenburg),
den Schiffsführer Günter M EB aus Ho, geboren am EEEEEBU 1935 in REN (Ostpreußen),
den Schiffsführer Hans WEB aus Bad SEE, geboren an EN 1949 in HR,
wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
VG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1983 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten WR wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugrunde liegender Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Angeklagten KR, Schi
und ME betrifft.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten WO wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,. die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer wertet die Tat des Angeklagten als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, erörtert aber nicht, ob und aus welchen Gründen sie die Beihilfe als solche für besonders
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schwerwiegend hält. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter allein an das von den Haupttätern verwirklichte Regelbeispiel (§ 370 Abs. 3 Nr..4 AO) anknüpft (vgl. UA S. 34/35). Das wäre rechtsfehlerhaft, Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schwe-- ren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt; die Beihilfehandlung also muß als besonders’ schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen: unterstützten Haupttat (Dreher/Tröndle aa0, § 46 Rn 49; s. auch BGH - bei Holtz in MDR 1980, 814 zu § 11 Abs. 4 BetMG ar; bei Holtz in MDR 1982, 101 zu §§ 242, 243 StGB).
Daß hier ein Fall des § 370 Abs. 3 AO vorlag, verstand sich angesichts der gewichtigen Milderungsgründe nicht von selbst (vgl. UA S. 35/36). - Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafe auf dem Rechtsmangel beruht. Denn die in Betracht kommenden Strafrahmen unterscheiden sich in der Höchststrafe erheblich.
f:
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auf die verur- ‚teilten Mitangeklagten zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben, weil eine gleichartige Rechtsverletzung in Frage steht (§ 357 StPoO)."
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel