Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.12.1982 – 4 StR 653/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AT,

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 653/82 BESCHLUSS AM,

in der Strafsache

gegen

Manfred KB aus He dort geboren am

AEEREEEEEEE 9:0,

wegen versuchter Vergewaltigung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 16. November 1982 ausgeführt hat, im Schuldspruch unbegründet.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (8177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren. Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147, vom 16. Novenber 1978 - 4 StR 343/78 -, vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79 - und vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 215/81 -).

Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verneint, beschränkt sich auf den mehr oder weniger formelhaften Satz, daß "nach den gesamten Umständen die von dem Angeklagten beabsichtigte Tat nicht als minder verwerflich angesehen werden" könne, "zumal die Zeugin CE ihn in keiner Weise Hoffnungen" gemacht habe (UA 14). Nun mag es Fälle geben, die nach der Schilderung ihres Sachverhalts in den Urteilsgründen so eindeutig liegen, daß sie auch ohne eine nähere Begründung dem Revisionsgericht die Überzeugung vermitteln, der Tatrichter sei bei seiner Entscheidung zu § 177 Abs. 2 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen. So liegt es indessen hier nicht. Für den Angeklagten sprechen nach den Urteilsfeststellungen eine Vielzahl von Milderungsgründen, insbesondere seine unerhebliche Vorbelastung, seine Eigenschaft als

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Schwerbehinderter, seine Enthemmung durch Alkoholgenuß, die Tatsache, daß Monika Cam trotz voraufgegangener

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