Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 07.12.1982 – 1 StR 725/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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dd
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_725/82 BESCHLUSS
Anz
in der Strafsache
gegen
Martin BG aus SEMEMEEEB, geboren an GERD 1955 in Sa
wegen Diebstahls u.a.
dd
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 20. Juli 1982
4. in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
In den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 und 10 hat das Landgericht besonders schwere Fälle des Diebstahls angenommen, weil der Angeklagte zur Ausführung der Taten in umschlossene Räume eingestiegen sei (UA S. 9). Diese Verurteilung findet in den Feststellungen
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bisher keine ausreichende Stütze. Hiernach ist der Angeklagte über "Gartenzäune" gestiegen und in Neingefriedete Grundstücke" eingedrungen (UA S. 3/5). Nähere Angaben fehlen. Das Urteil läßt demnach die nach Sachlage gebotene Prüfung vermissen, ob die umzäunten Grundstücke als "umschlossener Raum" im Sinn von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB anzusehen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Umzäunung nach dem Willen des Berechtigten dazu dienen soll, andere am Betreten des abgegrenzten Raumes
zu hindern, und wenn sie tatsächlich ein Hindernis bildet, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert (vgl. RGSt 7, 262, 265; 8, 275, 275; 13, 423, 425; 32, 1413 50, 73, 755 56, 97; * RG GA 60, 430; 69, 106; RG Recht 1921 Nr. 1738;
RG DStRZ 1922, 176; RG HRR 1939 Nr. 263; BGHSt 1, 158, 164; 10, 132, 133; BGH NYW 1954, 1897, 1898; BGH bei Dallinger MDR 1955, 145; BGH, Urt. vom 10.12.1969 - 4 StR 489/69; OLG Bremen JR 1951, 88; OLG Köln MDR 1969, 237; BayObLG NJW 1973, 1205 = JR 1973, 507 mit Anm. Schröder). Diese Voraussetzungen wird der neue Tatrichter prüfen und darlegen müssen. Weil sie zugleich den Beginn und die konkrete Ausprägung des tatbestandsmäßigen Geschehens betreffen, berührt ihr Fehlen auch den Schuldspruch (BGHSt 29, 359, 369).
-h-
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath