Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 10.12.1969 – 4 StR 489/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

I/vtg-

2119 012 .Y

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _ 489/69 URTEIL

in der Strafisache gegen

1. den Maurer Karl Heinz 5 ÜB zu: wow-EEE, geboren am ED 1934 1: EEE

eus WED,

2. den Hilfsarbeiter wiııı 1 EEE

dort geboren am EEE 1939,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

1. Auf die Revision des Angeklagten Ss» wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. März 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlich begangenen einfachen Diebstahls verurteilt wird,

b) in der Kostenentscheidung dahin, daß, soweit er freigesprochen worden ist, die Staatskasse die Kosten und seine notwen- - digen Auslagen trägt,

c) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

m

Men,

Im übrigen wird die Revision verworfen,

2. Auch der Angeklagte IWW ist, soweit er wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden ist, nur des fortgesetzten einfachen Diebstahls schuldig. Insoweit wird auch der Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben, ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe.,

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten SC zu befinden, soweit darüber nicht schon unter 1 b) entschieden worden ist.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte SEE ist wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, Gegen den Angeklagten I, der kein.Rechtsmittel eingelegt hat, wurde wegen eines fortgesetzten teilweise gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls und wegen eines weiteren schweren Diebstahls auf eine Gesamtgefängnisstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten SW, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Zunächst muß der Urteilsspruch gegen den Angeklagten Schreiber in zweifacher Hinsicht geändert werden;

a) Der Angeklagte war wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, begangen in 4 Teilakten, angeklagt. Da ihm in der Hauptverhandlung von den 4 Diebstählen nur einer nachgewiesen werden konnte, hätte ihn die Strafkammer wegen

der übrigen Einzelhandlungen ausdrücklich freisprechen müssen.

b) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Zwar verliert ein umfriedetes Grundstück seine Eigenschaft als umschlossener Raum regelmäßig nicht schon deshalb, weil sich in der Umfriedung eine Lücke befindet. Ein Einsteigdiebstahl liegt aber nur dann vor, wenn Hindernisse zu Überwinden sind, die das Eindringen wirklich erschweren (BGHSt 10, 132). Davon kann hier, wo das im Maschendraht vorbandene Loch leicht zu durchschreiten war, keine Rede sein.

2. Die damit veranlaßte Änderung des Schuläspruchs führt zur Aufhebung im Strafausspruch. Dieser hätte auch deswegen nicht bestehen bleiben können, weil die Rückfallvoraussetzungen bisher nicht einwandfrei dargetan sind. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, daß die erste Strafe wenigstens teilweise verbüßt war, als der zweite Diebstahl begangen worden ist. Insoweit wird die neue Strafkammer noch Feststellungen zu treffen haben.

3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten IB, soweit dieser wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen schweren Dieb-

|

stahls verurteilt worden ist. Die beiden Teilakte dieser Tat lassen sich hier nicht trennen, weil der Tatort derselbe war und weil das Urteil hinsichtlich der äußeren Umstände der Tat die gleichen Feststellungen getroffen hat. Aufzuheben war auch der Ausspruch über die Gesamt-

strafe.

Meyer Börtzler Mayr

Sanders f Spiegel