Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 30.11.1982 – 5 StR 766/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn 2. re
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Autohändler Ali E EEE aus zo, geboren am EEE 1961 in TEE (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
.
fr
a
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt wird, Insoweit wird zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. November 1982 zu 2. Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
zu 1. b) bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Zeugin WED zu Unrecht abgelehnt und damit zugleich gegen die Auf-
. klärungspflicht verstoßen, ist in unzulässiger Weise erhoben, Die Revisionsbegründungsschrift gibt zwar den An-
trag wieder, zitiert jedoch lediglich Bruchstücke des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie einen Satzteil aus einem Schreiben der Zeugin und verweist dar- -über hinaus auf einen "richterlichen Vermerk Bl. 192, 192 R der Akten". Dies genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel