Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 04.11.1982 – 4 StR 570/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4_StR 570/82 BESCHLUSS 4
in der Strafsache
gegen
Latz Otto S u zus Vu, 2eboren an GERD 1952 in suuump,
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante u.a.
MO
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Wuppertal vom 29. April 1982 im Ausspruch über die Dauer der Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landserichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die rechtswirksam auf die Dauer der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 StGB) beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Bei der Bemessung der Frist von fünf Jahren hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er auch einen Tötungsversuch, von dem er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, unternommen hat. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Eine versuchte Tat, von der der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, rechtfertigt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Das Gesetz schließt in einem solchen Fall nicht nur Strafe, sondern auch die strafrechtliche Reaktion der Verhängung einer Maßregel aus. Deshalb darf eine solche Reaktion auch nicht mittelbar bei der Bemessung einer aus anderen Gründen veranlaßten Rechtsfolge herbeigeführt werden.
Dies verwehrt dem Landgericht in der neuen Verhandlung nicht, die besondere Gefährlichkeit der Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, daß er nämlich einen Polizeibeamten auf der Motorhaube seines Wagens mitgenommen und bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h abzuschütteln versucht hat, zu berücksichtigen.
Salger Knoblich Engelhardt Goydke Jähnke