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BGH Urteil vom 03.11.1982 – 2 StR 622/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 622/82 URTEIL 9. BL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erwin Hermann Me aus Pop.

geboren am m 1923 in FED,

wegen Untreue u.a.

ET

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mg» aus Femme als Verteidiger des Angeklagten,

Justi zangestellte in

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Juni 1982

1. im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

fe

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

A. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenunterdrückung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1 und

Il 3 richtet, ist es unbegründet.

B. Der Schuldspruch

1. Fall II 1

a) Die Vorwürfe, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO verstoßen und das Urteil sei aus diesen Grund lückenhaft, entbehren der Berechtigung.

aa) Der Angeklagte vertritt die Ansicht, die Strafkammer hätte in den Urteilsgründen die Frage erörtern müssen, ob die Tatsachen, daß er den Scheck in unüblicher Weise persönlich in Hanau habe abholen lassen und ihn an der Buchhaltung der Firma SW vorbei auf sein Privatkonto eingelöst habe, nicht gegen, sondern für die Richtig-

keit seiner Einlassung spreche, weil es nicht der Lebenserfahrung entspreche, daß zur Bestechung bestimmte Gelder ordnungsgemäß verbucht würden. Das Landgericht war jedoch zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht verpflichtet. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, daß die Geschäftsleitung in Herford vier Jahre lang nicht das geringste von den betreffenden Vorgängen erfahren hatte

und erst durch den Zeugen HB über sie aufgeklärt worden war. Obwohl es in dem vom Angeklagten und Hohmann unterzeichneten, mit dem 20. August 1976 datierten Aktenvermerk heißt, die Treuhandschaft gelte bis spätestens 30. Juni 1977, zahlte der Angeklagte die Schecksumme nicht nach Ablauf dieser Zeit und selbst nicht einmal, nachdem die Geschäftsleitung durch den Zeugen He» Kenntnis erlangt hatte, sondern erst, nachdem er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und auf Rückzahlung verklagt worden war. Ferner trug er in dem Zivilrechtsstreit nicht vor, er habe die Schecksumme ganz oder teilweise im Firmeninteresse verwandt. Gegen das Urteil, durch das

er wegen Veruntreuung zur Schadensersatzleistung verurteilt wurde, legte er kein Rechtsmittel ein. Entgegen seiner Einlassung bekundete der Zeuge Deiiw, daß eine kreiseinheitliche Regelung der Müllabfuhr nicht beabsichtigt gewesen sei. Hinzu kommt, daß der Angeklagte seine Angaben über die Beträge, die für sinngemäß als Bestechung bezeichnete Zwecke verwandt worden sein sollten, während der Hauptverhandlung gewechselt hat. Angesichts dieser Umstände drängte sich die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung jener Frage nicht auf.

bb) Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß im Urteil die Frage unbehandelt bleibt, ob sich der Angeklagte in dem Zivilprozeß etwa nur deshalb

so verhalten habe, weil er davon ausgegangen sei, daß eine Verwendung von Bestechungsgeldern ohne Einwilligung der Unternehmensleitung selbstverständlich einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers begründe. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser - wegen der Vielzahl und des Gewichts der sonstigen erwähnten Umstände nicht naheliegenden - Möglichkeit bestand kein Anlaß.

b) Ferner ist nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zuzustimmen, das Landgericht hätte den Inhalt der vom Zeugen He Zemachten Aussagen im Urteil wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Hierzu wäre die Strafkammer nur dann verpflichtet gewesen, wenn sich dies nach dem Inhalt der Urteilsgründe aufgedrängt hätte. Das traf aber nicht zu, weil feststand, daß der Zeuge die Geschäftsleitung in Herford über den Vorgang unterrichtet hatte und dieser innerhalb weniger Tage vollständig aufgeklärt worden war.

c) Das Fehlen der vom Beschwerdeführer auf S. 17 UA vermißten Worte "in Zweifel zu ziehen" hat seinen Grund in einem offensichtlichen Schreibversehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des betreffenden Satzes.

d) Der behauptete Widerspruch und Zirkelschluß besteht nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Strafkammer trotz der von Angeklagten vorgelegten Urkunden (Schreiben vom 8. September 1979 und Quittung vom 18. Oktober 1979) davon überzeugt war, daß der Zeuge Deneke hinsichtlich der Nichtbeabsichtigung einer Gesamtkreisregelung die Wahrheit gesagt hatte. Biese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst

wenn die Zahlung von Bestechungsgeldern üblich gewesen sein sollte und in einem Fall, der nit dem der Anklage zugrunde liegenden Fall nicht in Verbindung stand, 12.000 DM zu Bestechungszwecken nach Absprache mit

der Firmenleitung in Herford gezahlt worden sind, durfte das Landgericht die Bekundungen des Zeugen zur Frage

der Gesamtkreisregelung für glaubhaft erachten. Insoweit spielte der Bestechungsgesichtspunkt keine Rolle. Davon abgesehen ist, wie der Angeklagte nicht bestritten hat, eine kreiseinheitliche Regelung nicht erfolgt, obwohl bis zur Entscheidung des Landgerichts fast sechs Jahre verstrichen sind, was für die Richtigkeit der betreffenden Aussage spricht. Auf eventuelle Aussagen des Zeugen De zur Bestechungsproblematik hat die Strafkammer das Urteil nicht gestützt. Unter diesen Umständen brauchte sie sich nicht mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinanderzusetzen, das ausschließlich die Bestechungsfrage betraf.

e) Hieraus folgt, daß das Landgericht nicht gedrängt war, die Zeugen Nw, Se und Dei darüber zu vernehmen, ob dieser durch den Angeklagten mit Wissen der Geschäftsleitung SP mit einen Betrag von 12.000 DM bestochen worden ist.

f) Der Beschwerdeführer mißdeutet die Urteilsgründe, wenn er einen Widerspruch darin sieht, daß die Strafkamner die Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Sciie für glaubhaft erachtet, obwohl es bestimmte Bestechungen für möglich ansieht. Letzteres bezieht sich nur auf Zuwendungen an sogenannte Geschäftsfreunde aus Anlaß von Reisen und Treffen bei Fachmessen, die zudem in keinem Fall von der

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Schecksumne beglichen worden sind, um die es hier ging. Demgegenüber hatten die vom Beschwerdeführer erwähnten Bekundungen Jenes Zeugen nur die Verhandlungen über die-

für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die in NJW 1965, 703 ff veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts. In dieser ist, wie das Kammergericht in seinem erstgenannten Urteil dargelegt hat, keine andere Auffassung vertreten worden. Einen ständigen Ersatzwillen hat aber der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht gehabt. Deshalb erübrigte sich, im Urteil auf die Frage der Rückzahlungsfähigkeit einzugehen.

i) Die Ausführungen auf S. 5 und 6 zu I b der Revisionsbegründung gehen fehl, weil das Landgericht die betreffende Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet hat.

jJ) Das sonstige Vorbringen zum Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

2. Fall II 3

Das gilt ebenso für diesen Fall.

3. Fall II 2

Erfolg hat die Revision jedoch im Fall Mülldeponie. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß Bedenken gegen seine Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Urkundenunterdrückung bestehen. Nach den Urteilsfeststellungen lag auf der Hand, daß das Führen verschiede-

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ner Bücher und die Eintragung lediglich eines Teils der Müllanlieferungen der Firma DAB» in den für die Abrechnung bestimmten Lieferscheinbüchern nicht den Interessen der Firma Sch@Bdienen konnte und deshalb die Erfassung der sonstigen Anlieferungen der Firma Dähler in den vom Angeklagten von vornherein zum Beiseiteschaffen vorgesehenen Lieferscheinbüchern allein in dessen persönlichen Interessen lag. Mit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob diese letzteren Lieferscheinbücher dem Angeklagten überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehörten.

C. Der Strafausspruch

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe zu den Einzelstrafen und deren Höhe ist auszuschließen, daß die im Fall II 2 erkannte Einzelstrafe die Bemessung der beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt hat. Die Zumessungserwägungen zu diesen Strafen sind frei von den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlern.

1. Die Ausführungen auf S. 25 Abs. 3 S. 1 UA sind dahin zu verstehen, daß das Landgericht dem Angeklagten besonders anlastet, daß er in grobem Maße seine Pflichten verletzt hat, obwohl er als Geschäftsführer entsprechend seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen die Firma weitgehend selbständig führen durfte, ihm in hohem Maße Vertrauen entgegengebracht und er ferner für seine Tätigkeit sehr gut bezahlt wurde. Mit dieser Begründung hat die Strafkammer weder gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen noch das Fehlen eines Milderungsgrundesstrafschärfend gewertet.

2. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägung,

der Angeklagte habe sich als gutbezahlter und gutgestellter Mann ohne Not oder andere ihn bedrängende Umstände um erhebliche Geidbeträge zielbewußt und treuwidrig bereichert, auf Grund seiner Stellung habe er darauf vertraut, dies unentdeckt tun zu können, und die Hauptstraftat (Fali II ı) sei lediglich durch das nicht voraussehbare Verhalten des Zeugen HMM entdeckt worden.

Die Berücksichtigung des Gesichtspunkts, daß sich der Angeklagte trotz seiner besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse an fremdem Gut bereichert hat, ist schon unabhängig von dem Zusammenhang, in den er gestellt war, zulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 5 StR 268/81). Ferner hat das Landgericht zu Recht die Höhe der veruntreuten Geldbeträge betont. Bei den anderen vorstehend wiedergegebenen Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht das Schwergewicht darin gesehen, daß der Angeklagte auf Grund seiner herausgehobenen Stellung darauf vertraute, seine Taten würden unentdeckt bleiben. Da die berufliche Position des Angeklagten diesen in besonderem Maße verpflichtete, ergeben sich gegen diese Würdigung ebenfalls keine Bedenken. Die Beanstandungen des Revisionsführers sind vor allem aber deshalb unbegründet, weil es sich bei den betreffenden Zumessungserwägungen lediglich um eine Auseinandersetzung der Strafkammer mit seinem Einwand handelt, er sei jederzeit in der Lage gewesen, den Schaden zu ersetzen, und habe dies im wesentlichen auch getan.

3. Ebensowenig ist ein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den Fall II 3 erschwerend gewertet hat, daß er die

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danit zugleich der in diesem Fall erkannten Einzelstrafe hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann.

Müller Meyer Theune Niemöller Gollwitzer