Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 02.11.1982 – 5 StR 709/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 en:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Martin G EEE aus WERE, geboren am MED 1961 in Sum,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Fischhändler und Landwirt Ernst-August M MED
aus TEE, dort geboren am EEE 1933,
wegen Verabredung einer schweren Brandstiftung u.a.
PAR fr 7
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1 nach dessen Antrag, am 2. November 1982 einstimmig beschlossen;
1. Die Revision des Angeklagten CB sesen
_ das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Januar 1982 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
2. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an das Schöffengericht Husum zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der gegen den Angeklagten MB gerichtete Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die bisherigen Feststellungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Beschwerdeführer mit der in § 259 StGB vorausgesetzten Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Mit den 600,- DM sollten Mietzinsforderungen und Forderungen aus Stromkostenrechnungen
A
für die von Peil genutzte Wohnung beglichen werden, die mit der Zahlung - unabhängig davon, ob P@@B unnittelbarer Schuldner des Beschwerdeführers gewesen war - nach dem Einverständnis der Beteiligten erledigt sein sollten. Ein wirtschaftlicher Vorteil läge in diesem Ausgleich nur, wenn die Erfüllung des Anspruchs des Beschwerdeführers in anderer Weise zweifelhaft war. Das könnte sich von selbst verstehen, wenn der in schlechter wirtschaftlicher Lage befindliche PB unnittelbarer Schuldner gewesen war. Nach der von der Strafkammer vorgenommenen Wahrunterstellung hat es jedoch Hauptmieter gegeben (Ce und LEE), die die eigentlichen Schuldner des Beschwerdeführers gewesen waren. Ob deren Bereitschaft und Fähigkeit zur vertragsgemäßen Leistung zweifelhaft gewesen war, ist offengeblieben. Die Tatsache, daß überhaupt Forderungen offen waren und Zahlungen des PB angenommen worden sind, ist mangels Feststellung näherer Einzelheiten allein nicht ausreichend, die Erfüllung durch PB als Vermögensvorteil auszuweisen."
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel