Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 21.01.1977 – 2 StR 667/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 667/76 BESCHLUSS 44:77
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz Peter Erich H MB au: Pain geboren am EEE 950 ir FB.
wegen Beteiligung an einer. Schlägerei
o1|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalibundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Mai 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts rempelte der bereits rechtskräftig Abgeurteilte HB, als er zusammen mit dem Angeklagten und dem Zeugen CB auf der Straße ging, den Tunesier TB an. Es kam zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Als der Angeklagte erkannte, daß TEE überlegen war, schaltete er sich ein. Daraufhin ließ dieser von Hop ab, packte den Angeklagten und kündigte ihm an, er werde ihn auch einmal allein treffen. Nachdem er den Angeklagten losgelassen hatte, zog dieser sein Springmesser, dessen Klinge im Urteil als ca, 8,6 cm lang bezeichnet wird, und drohte Tonihri mit der Waffe, um ihm Angst zu machen. TEE packte den Angeklagten nunmehr am Handgelenk und drehte es nach hinten, um ihn zum Fallenlassen der Waffe zu zwingen. Dabei fiel eine Tasche, die der Angeklagte getragen hatte, hin. Der An-
geklagte forderte TB auf, ihn loszulassen, was TOR auch tat. Während der Angeklagte sein Messer zusammenklappte, sich nach seiner Tasche bückte und die Auseinandersetzung beendet schien, wandte sich Tonihri erneut gegen Ha und bestand auf einem Kampf "Mann gegen Mann". Heil zog sein Messer und stieß es TEE in die Brust. An der hierdurch erlittenen Verletzung verstarb Tonihri alsbald. Der Zeuge CE hatte sich zu keiner Zeit an diesen Auseinandersetzungen beteiligt.
Der Angeklagte ist wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aufgrund des § 227 StGB. Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Tod Tonihris durch eine "Schlägerei" verursacht worden. Dieser Begriff setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen voraus (BGHSt 15, 369). Ob dieses Merkmal im vorliegenden Fall während des ersten Abschnitts der Auseinandersetzung erfüllt war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es nicht mehr gegeben, als Heil auf TEE einstach. Denn zu diesem Zeitpunkt gehörte der Angeklagte nicht mehr zu den dann noch an der Auseinandersetzung Beteiligten. Für ihn war, wie sich aus den Feststellungen ergibt, bereits vorher die Angelegenheit erledigt. Damit scheidet auch die andere Alternative des § 227 StGB ("oder durch einen von mehreren gemachten Angriff") aus. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage, da die Feststellungen nicht zur Prüfung ausrei-
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chen, ob letztlich auch die Voraussetzungen eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit 8 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WaffG zu verneinen sind (vgl. Nr. 37.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
- WaffVwV - vom 22. Mai 1973, veröffentlicht in Beilage zum BAnz Nr. 100 vom 29. Mai 1973, sowie vom 26. Juli 1976, veröffentlicht in Beilage zum BAnz Nr. 143 vom 3. August 1976).
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