Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 20.10.1982 – 2 StR 368/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 368/82 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Maschinenarbeiter Reinnold KB aus Re. geboren am ww 1935 in TB (Polen), zur Zeit
in Untersuchungshaft ‚
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Gm in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin une aus CHRERB>
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte uw»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Januar 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der 45-jährige Angeklagte seine um 30 Jahre ältere Schwiegermutter, Frau MB, vergewaltigt und ihr dabei blutende Verletzungen an der Scheide beigebracht. Der Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr eingeräumt, jedoch behauptet, sich damit nur dem Wunsch der Frau ME widerwillig gefügt und keine Gewalt angewandt zu haben.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Gericht habe zu der von Angeklagten behaupteten Verwachsung und besonderen Verletzbarkeit des Geschlechtsorgans seiner Schwiegermutter kein Sachverständigengutachten eingeholt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, ist offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat zwei Frauenärzte u.a. als Sachverständige zu den Ergebnissen ihrer bei Frau ME durchgeführten Untersuchungen gehört. Das Revisionsvorbringen, die beiden Ärzte hätten maßgebliche Umstände nicht gekannt, auch in der Hauptverhandlung nicht erfahren, sie hätten sich deshalb zu der entscheidenden Frage nicht gutachtlich
äußern können, ist nicht erwiesen. Der vorgetragene Sachverhalt gehört auch nicht zu den Förmlichkeiten, die zemäß § 274 StPO durch das Protokoll bewiesen werden können.
2. Es stellt keinen Verstoß gegen § 261 StPO (oder gegen Denkgesetze) dar, daß das Gericht die Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit der Frau > hinsichtlich zweier verschiedener, sechs Monate ausein-
anderliegender Vorgänge unterschiedlich beurteilt hat.
Daß die Strafkammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dabei "die Wahrheit" und "die Richtigkeit der" sechs Monate früher gegenüber anderen Personen gegebenen "Schilderung der Zeugin Mg" geprüft und bejaht hat, ergeben die Urteilsausführungen (UA Ss. 8).
Die Aufklärungspflicht gebot nicht, hierfür einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen.
Beurteilungsgrundlage waren insbesondere die Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten, seiner beiden 20- und 17-jährigen Töchter sowie der beiden genannten Frauenärzte darüber, was und in welcher Verfassung Frau MB ihnen gegenüber wenige Stunden nach der Tat in der Wohnung sowie bei den Untersuchungen in der Arztpraxis und im Krankenhaus über den Vorfall berichtet
-5_.
hatte. Nach den Angaben der Angehörigen war Frau
MB verängstigt und verstört gewesen, hatte sich
erst auf Aufforderung erklärt, dann aber in "ausführlicher Schilderung" mitgeteilt, sie sei vom Angeklagten vergewaltigt worden (UA S. 5,6,8). Nach den Bekundungen der beiden Ärzte war Frau MW bei den unabhängig voneinander durchgeführten Untersuchungen "zwar verwirrt und verstört, aber durchaus ansprechbar" gewesen und hatte "auf Befragen nachdrücklich versichert, sie sei von ihrem Schwiegersohn vergewaltigt worden" (UA S. 8, vgl. auch S. 6). Danach hatte niemand von den Zeugen Anhaltspunkte dafür gesehen, daß es sich bei der Schilderung der Frau MB un das Fantasieprodukt einer Geistesgestörten gehandelt hätte. Das Gericht hat alle Zeugen für glaubwürdig und zuverlässig erachtet.
Außer diesen Bekundungen hatte das Gericht die Aussagen der Angehörigen darüber, daß sie vom Angeklagten - entgegen seiner Behauptung im Verfahren - nie etwas über frühere sexuelle Zudringlichkeiten der Frau Me gehört hätten, daß aber der Angeklagte in der Vergangenheit _ wiederholt in obszönen Worten ein sexuelles Vorhaben in Bezug auf seine Schwiegermutter angekündigt habe.
Schließlich ergaben sich für die Strafkammer aus ihren Feststellungen zw körperlichen Überlegenheit und gewalttätigen Art des Angeklagten Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner Behauptung, er habe sich trotz empfundenen Ekels von Frau MB zum Geschlechtsverkehr drängen lassen.
Bei dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der - von den Zeugen
bekundeten - früheren Darstellung der Frau “ME seivst zutrauen. Sie war nicht gehalten, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, zumal auch die Verteidigung keinen
Anlaß gesehen hatte, einen dahingehenden Beweisamtrag zu stellen.
3. Ebensowenig mußte sich die Strafkammer gedrängt sehen, das Gutachten eines Sexualwissenschaftlers zur Beurteilung der Triebhaftigkeit und der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Der Angeklagte hatte einen Geschlechtsverkehr mit seiner Schwiegermutter in der Vergangenheit mehrfach im Sinne gehabt. Er war aber unsichtig und beherrscht genug gewesen, eine passende Gelegenheit abzuwarten, bei der seine Schwiegermutter allein zu Hause und seinen Angriff hilflos ausgesetzt war, Dies konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler als Hinweis darauf werten, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Die von der Revision mitgeteilten Auszüge aus polizeilichen Vernehmungsprotokollen lassen den Jeweiligen Zusammenhang nicht ausreichend erkennen; einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen kann das Revisionsgericht darin um so weniger sehen, als ihm die von den Zeugen in der Hauptverhandlun gemachten Aussagen nicht bekannt sind. Die Tatsache allein, daß es sich bei der vom Angeklagten Vergewaltigten um eine 75-jährige, im Verhältnis zu ihm 30 Jahre ältere Frau handelt, gebot die Einholung des Gutachtens ebenfalls nicht.
teil des Angeklagten aufgedeckt,
Mösi Meyer Maier
Theune Niemöller