Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 28.09.1982 – 5 StR 143/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_ URTEIL

in der Strafsache gegen

den Autoschlosser Bayran U aus Oi:

geboren am EB 94 in Cup Kreis Cu (Türkei), - Sachbezeichnung: KB .... -

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung

L. Zw FEN rl we

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 28. September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht (EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 8 au: ER

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor von > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten U gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

6. November 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die auf § 146 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO keine Tatsachen mitgeteiit hat, aus denen sich ergibt, daß die Verteidigung des Beschwerdeführers durch den Rechtsanwalt SB tatsächlich der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall widerstritten hat (vgl. BGHSt 27, 22, 23; BGH Strafverteidiger 1981, 117).

II.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki